Versicherungsbüro Scharf GmbH

Ihre Versicherung  in Übach-Palenberg und Bad Krozingen

Aktuelles


Finanzen und Versicherungen

Zurück zur Übersicht

Finanzen + Versicherungen

Neues aus der Branche 
Mittwoch, 08.11.2017

Das Jahr 2018: Was sich für Verbraucher und Vermittler ändert

Bereit für die IDD?

Für alle Vermittler und Berater von Versicherungen sind wahrscheinlich die Auswirkungen des im Sommer beschlossenen deutschen Gesetzes zur Umsetzung der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) am wichtigsten. Nach bisherigem Zeitplan soll es am 23. Februar 2018 in Kraft treten. Doch mehren sich die Hinweise, dass sich die IDD-Umsetzung auf den Herbst 2018 verschieben könnte. Grund sind Abstimmungsprobleme im EU-Parlament. Die IDD zielt auf mehr Verbraucherschutz, indem Kosten und Produkte transparenter, Produktinformationen verständlicher und Wohlverhaltensregeln für Vermittler verschärft werden. Neue Versicherungsprodukte müssen an definierten Zielmärkten ausgerichtet sein, Vermittler müssen sich 15 Stunden pro Jahr weiterbilden.

Keine Anreize für falsche Produkte

Vermittler können künftig wie bisher mit unterschiedlichen Vergütungsmodellen arbeiten, also mit Courtage bzw. Provision, mit Honorar oder mit beidem. Allerdings müssen sie ihren Kunden bereits vor der Beratung mitteilen, mit welchen Modell sie arbeiten werden. Versicherer müssen für jedes Produkt ein Informationsblatt zur Verfügung stellen, in dem unter anderem alle Kosten aufgeführt sind. In Kraft ist bereits das Provisionsabgabeverbot, wie es im § 48b des neuen Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) verankert ist. Nur wenn die Versicherungsprämie dauerhaft reduziert oder die Tarifleistungen erhöht werden, dürfen Vermittler Provisionen ganz oder teilweise an ihre Kunden weitergeben. Ein zentraler Punkt der IDD ist im § 48a VAG verankert. Demnach dürfen weder Versicherer noch Vermittler künftig Anreize schaffen, die geeignet sind, Kunden ungeeignete Produkte zu empfehlen. Pflicht ist künftig der Best-Advice-Ansatz, nachdem ohne Rücksicht auf eigene Vorteile das Produkt ausgewählt wird, das die Ziele des Kunden am besten erfüllt. Ebenfalls neu ist die Beratungspflicht in allen Vertriebskanälen, also auch für InsurTechs und Vergleichsportale. Wie bisher können Kunden allerdings auch künftig - nach ausdrücklicher Information - auf Beratung ganz verzichten. Eine neue Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV) und ein neues BaFin-Vermittlerrundschreiben werden Einzelheiten klären. Ein Entwurf der VersVermV ist seit Ende Oktober veröffentlicht. Bis 24. November können Verbände ihre Stellungnahme dazu abgeben.

Arbeitgeberzuschuss wird zur Pflicht

Ab 1. Januar 2018 gilt das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG). Dann können statt bisher 4 % neuerdings 8 % der Beitragsbemessungsgrenze* ohne Abzug von Steuern in eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds fließen. Ab 2019 müssen Arbeitgeber bei Neuverträgen einen Arbeitgeberzuschuss leisten, wenn sie durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einsparen. Für Geringverdiener (unter 2.200 EUR brutto monatlich) erhalten Arbeitgeber eine Steuervergünstigung, wenn sie ihnen eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung (bAV) anbieten. Zudem wird eine neue Form der bAV eingeführt, die Zielrente, die von Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften ausgehandelt werden. Dabei handelt es sich um eine reine Beitragszusage, ohne Garantien auf das Ersparte. Auch die Möglichkeit, sich das Kapital statt einer Rente auf einmal auszahlen zu lassen, entfällt.

Verbesserungen bei Rürup- und Riester-Rente

Zu den positiven Änderungen im Jahr 2018 im Bereich der Altersvorsorge zählt, dass von den Beiträgen für eine Rürup- bzw. Basisrente 2 % mehr steuerlich als Sonderausgaben abgesetzt werden können: statt 84 % (2017) dann 86 %. Die absetzbaren Sonderausgaben für die Basisrente bzw. Rürup-Rente sollen bis 2025 bis auf 100 % ansteigen. Bei der Riester-Rente wird die jährliche Grundzulage pro Person in Höhe von 154 auf 175 EUR angehoben.

Gute Nachrichten gibt es für Rentner im Osten der Republik: Am 1. Juli 2018 soll der Rentenwert Ost auf 95,8 % vom Rentenwert West angehoben werden. Ab 2019 soll es jährlich eine Erhöhung von 0,7 % geben, sodass am 1. Juli 2024 der Rentenwert Ost dem Rentenwert West entspricht. Ab 2025 soll bundesweit ein einheitliches Rentenrecht gelten. Die Angleichung der Renten verursacht erhebliche Kosten. Diese soll in den ersten Jahren die Rentenversicherung tragen. 2022 wird der Bundeshaushalt einen Zuschuss in Höhe von 200 Mio. EUR zahlen, von 2023 bis 2025 werden pro Jahr 600 Mio. EUR zusätzlich fällig.

* Die Beitragsbemessungsgrenze - also der Bruttolohnbetrag, der bei den Beiträgen für die gesetzliche Rentenversicherung herangezogen wird - steigt 2018 auf 78.000 EUR (West) bzw. 69.600 EUR (Ost) an. Damit erhöht sich der geförderte Höchstbetrag in der bAV ohne Abzug von Steuer und SV, der in eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds investiert werden kann, auf 260 EUR monatlich. Für die gesetzliche Krankenversicherung steigt den maximale Bruttolohnbetrag, der bei den Beiträgen berücksichtigt wird, auf 53.100 EUR. Wer in die private Krankenversicherung wechseln möchte, muss ein Jahreseinkommen von mindestens 59.400 EUR nachweisen.

Dieser Beitrag wurde erstellt von Elke Pohl.

Zurück zur Übersicht