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Krankenversicherung 
Donnerstag, 14.09.2017

Wie eine enumerative Aufzählung von Hilfsmitteln in der PKV zu verstehen ist

Der Fall

Der Kläger verlangte Zahlung in Höhe von 6.848,70 EUR aus seiner Krankenversicherung wegen der Anschaffungskosten eines Gerätes zur Behandlung eines Schlafapnoe-Hyponoe-Syndroms. Er stützte sich auf die AVB, wo es u.a. hieß:

"Der Versicherer gewährt im Versicherungsfall in der Krankheitskostenversicherung Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen. Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem Tarif mit Tarifbedingungen. Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den...genannten Behandlern verordnet worden sein."

Dazu führten die Tarifbedingungen aus:

"Soweit tariflich vorgesehen, werden die Kosten für medizinische Hilfsmittel erstattet; als solche gelten: Brillengläser, Kontaktlinsen, Hörgeräte, Arm- und Beinprothesen, Geh- und Stützapparate sowie in einfacher Ausführung Brillengestelle, Bruchbänder, Leibbinden, Gummistrümpfe und Einlagen. Leistungen für jedes Hilfsmittel werden nur einmal im Kalenderjahr gewährt."

"Als Heilmittel gelten: Medizinische Bäder, Massagen, Bestrahlungen, Inhalationen, elektrische und physikalische Heilbehandlung, Heilgymnastik...."

"Nicht erstattungsfähig sind auch bei ärztlicher Verordnung: Kosten für die Beschaffung von Heilapparaten (Massagegeräte, Heizkissen, Bestrahlungslampen, Fieberthermometer u.Ä.)...."

Die Entscheidung

Das OLG hielt das Zahlungsbegehren des Klägers für unbegründet. Aus den AVB werde für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer hinreichend deutlich, dass nicht sämtliche Aufwendungen ersetzt werden, sondern nur solche, die im Tarif mit Tarifbedingungen vorgesehen sind.

In den Tarifbedingungen (s.o.) würden hierzu als der Art nach zu ersetzen "medizinische Hilfsmittel" benannt. Dieses Leistungsversprechen erfolge aber nicht umfassend für sämtliche medizinischen Hilfsmittel. Denn das Leistungsversprechen werde eingrenzend und abschließend bestimmt.

Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer werde schon allein aufgrund des Wortlauts der genannten Regelung ("als solche gelten:...") klar, dass nunmehr eine abschließende Aufzählung von Hilfsmitteln folge. Dies ergebe sich nicht nur aus der Verknüpfung des letzten Gegenstandes durch das Wort "und", sondern zudem daraus, dass innerhalb der Regelung auch bezüglich der Höhe der Erstattungsfähigkeit differenziert werde. Denn ein Teil der Art nach zu ersetzenden Hilfsmittel werde nur "in einfacher Ausführung" ersetzt, sodass auch eine betragsmäßige Beschränkung der Erstattung vorliege.

Somit bestimme die Regelung Art und Höhe der Leistungspflicht für Hilfsmittel erschöpfend. Der Sinn und Zweck einer solchen abschließenden Aufzählung sei auch darin zu erblicken, auf diese Weise eine sonst nicht mehr überschaubare und steuerbare Ausuferung des Hilfsmittelersatzes auch im Interesse der Versicherungsgemeinschaft zu verhindern.

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