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Freitag, 17.08.2018

Bundesverfassungsgericht lässt erste Klage von Pensionskassenrentnern abblitzen

Auch Pensionskassenrentner schöpften Hoffnung und klagten bei privater Fortführung auf Freistellung von der Verbeitragung. Doch das Bundessozialgericht (BSG) liess alle Klagen bisher scheitern. Denn - anders als Direktversicherungen, wo nach dem Wechsel der Versicherungsnehmerstellung - typisierend eine Gleichstellung mit den üblichen privaten Versicherungen des Lebensversicherers anzunehmen ist, gibt es bei einer Pensionskasse als Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) nur betriebliche Versorgungen. Doch, wie zu erwarten, wollten die Betriebsrentner den Rechtsweg voll Ausschöpfen und wandten sich an das BVerfG.

Dort scheiterte nun die erste Klage. Mit Beschluss (BVerfG, 14.06.2018 - 1 BvR 478/15) wurde die erste Verfassungsbescherde nicht zur Entscheidung angenommen.

Aus den folgenden Gründen:

Dem Bundesverfassungsgericht hat die Begründung nicht genügt. Eine Grundrechtsverletzung wurde nicht hinreichend substantiiert. Und dann legen die Richter den Finger in die Wunden: Die Beschwerdeführerin rügt einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichbehandlung) in seiner Ausprägung als Willkürverbot. Die Beschwerdeführerin setzt der Auslegung durch das BSG aber lediglich ihre eigene Rechtsauffassung entgegen, ohne sich mit den vom BVerfG entwickelten Maßstäben für die Annahme der Willkürlichkeit einer fachgerichtlichen Entscheidung auseinanderzusetzen. Für deren Unvertretbarkeit reicht eine fehlerhafte Rechtsanwendung nicht aus. Willkürlich ist ein Richterspruch nur dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht.

Die Beschwerdeführerin wirft dem BSG die von § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG abweichende Auslegung des Begriffs der bAV in § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V vor. Sie setzt sich mit der vom BSG angeführten unterschiedlichen Zielsetzung des Beitragsrechts und des Betriebsrentenrechts sowie dem angeführten Zweck und der Systematik des Beitragsrechts jedoch nicht auseinander. Im Übrigen stellen dies keine sachfremden Erwägungen dar.

Soweit die Beschwerdeführerin ihre Rechtsauffassung, dass der Begriff der bAV in § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V anhand von § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG definiert werde, der Entscheidung des BVerfG vom 28.09.2010 (BvR 1660/08) entnimmt, widerspricht dies der Aussage der Entscheidung derart, dass nicht von einer Auseinandersetzung mit den vom BVerfG entwickelten Maßstäben ausgegangen werden kann. Aufgrund der grundsätzlichen Billigung der institutionellen Abgrenzung im Rahmen der bAV im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V bei einer Direktversicherung durch das BVerfG liegt auch eine Willkürlichkeit der angegriffenen Entscheidungen, die in der Nutzung der Pensionskasse die Nutzung des institutionellen Rahmens sehen, fern.

Zur Rüge einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichbehandlung) in seiner Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes hat die Beschwerdeführerin keine Vergleichsgruppe benannt oder sich mit den nahe liegenden sachlichen Gründen für eine Differenzierung zwischen den Vergleichsgruppen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG zur Beitragspflicht von Leistungen aus Direktversicherungen auseinandergesetzt.

Mangels Darlegung eines Eingriffs in den Schutzbereich sowie des § 237 Satz 1 Nr. 2, Satz 4 SGB V in Verbindung mit § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V als unverhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung hat die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentumsgarantie) ebenso wenig substantiiert gerügt.

Mit den weiteren Argumenten des BSG und der Begründung im Urteil des SG Aachen hat sich die Beschwerdeführerin nicht befasst. Die Verfassungsbeschwerde ist auch aus diesem Grund unzulässig.

Fazit

"Sechs setzen", so lautet das Fazit der Bundesverfassungsrichter. Ungenügende Begründung in allen Punkten hat diese Beschwerde scheitern lassen. Ob die nächste, noch anhängige Beschwerde (Aktenzeichen 1 BvR 100/15) angenommen wird, hängt wohl entscheidend davon ab, dass die Anwälte der Beschwerdeführerin deutlich mehr Substanz abliefern. Wo man ansetzen könnte und wo nicht, hat das BVerfG ja überdeutlich ausbuchstabiert. Wird nichts besseres vorgetragen, sieht es allerdings schwarz aus für Pensionskassenrentner.

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