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Sofortiger Ersatzanspruch nach Kfz-Totalschaden
Der Fall:
Die Klägerin hatte mit ihrem PKW bei einem Verkehrsunfall einen Totalschaden erlitten. Es war unstrittig, dass der Unfallgegner für das Ereignis allein verantwortlich war.
Gleichwohl ließ sich der beklagte Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers mehr als 40 Tage Zeit, um den Schaden zu regulieren. Der Rechtsanwalt der Klägerin hatte dem Beklagten bereits kurz nach dem Geschehen mitgeteilt, dass seine Mandantin wirtschaftlich nicht dazu in der Lage sei, den Schaden vorzufinanzieren.
Der Anwalt hatte darauf hingewiesen, dass je nach Dauer der Regulierung ein ungewöhnlich hoher Schaden entstehen könne, da seine Mandantin seit dem Tag des Unfalles einen Mietwagen nutzen müsse. Diesen Hinweis hatte der Anwalt eine Woche später, als er den Schaden bezifferte, wiederholt.
Als der Beklagte den Schaden reguliert hatte, ließ die Klägerin durch ihr Autohaus unverzüglich ein Ersatzfahrzeug zu, das sie noch am selben Tag angeschafft hatte. Die Zulassungskosten sowie die vom Autohaus berechneten Standgebühren machte sie zusammen mit den Mietwagenkosten zusätzlich zu dem Fahrzeugschaden gegenüber dem Beklagten geltend.
Der Beklagte wollte sich sowohl an den Mietwagenkosten als auch an den Standgebühren nur zu einem Teil beteiligen. Den Posten, den das Autohaus für die Zulassung des Ersatzfahrzeuges in Rechnung gestellt hatte, wollte er nur in Höhe der reinen Zulassungskosten übernehmen.
Die Entscheidung:
Das Amtsgericht gab der Klage auf vollständigen Ersatz der Aufwendungen der Klägerin statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von weiteren rund 2.700 EUR.
Das Gericht führte aus, dass es grundsätzlich Sache eines Schädigers beziehungsweise seines Versicherers sei, die Kosten der Schadenbeseitigung zu finanzieren. Ein Geschädigter habe nämlich je nach den Umständen des Einzelfalles einen sofortigen Ersatzanspruch. Er sei daher nicht dazu verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln beseitigen zu lassen oder gar einen Kredit zur Schadenbehebung aufzunehmen.
Folglich sei die die Klägerin hier dazu berechtigt gewesen, die Schadenregulierung durch den beklagten Versicherer abzuwarten, um mit der Entschädigungsleistung letztlich ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen.
Gerade hierauf hatte die Klägerin über ihren Anwalt bereits vorgerichtlich mehrfach aufmerksam gemacht. Sie hatte ihrer Schadenminderungspflicht Genüge getan, indem sie die Beklagtenseite rechtzeitig auf den Eintritt eines etwaigen großen Schadens im Hinblick auf entstehende Mietwagenkosten hingewiesen hatte.
Der Beklagte musste wurde daher sowohl die Mietwagenkosten als auch die Standgebühr für das Fahrzeug der Klägerin in vollem Umfang übernehmen.
Ferner war die Klägerin nach Meinung des Gerichts nicht dazu verpflichtet gewesen, die Abmeldung ihres alten Fahrzeuges sowie die Zulassung des Ersatzfahrzeuges selbst vorzunehmen. Dazu habe sie vielmehr der Dienste des Autohauses in Anspruch nehmen dürfen. Der Beklagte musste daher auch die dadurch entstandenen Kosten vollständig übernehmen.