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Schmerzensgeldanspruch gegen Frisör wegen Kopfhautschädigung beim Färben
Der Fall:
Die Klägerin hatte sich im Friseursalon des Beklagten Haarsträhnen färben lassen. Zu diesem Zweck hatte eine Mitarbeiterin des Beklagten eine entsprechende Blondierungscreme auf das Haar der Klägerin aufgetragen. Diese verursachte nicht das gewünschte Ergebnis: In einem handtellergroßen Bereich am Hinterkopf fanden sich nach der Blondierungsmaßnahme Verbrennungen bzw. Verätzungen 1. bis 2. Grades.
Es folgte eine monatelange Schmerz- und Infektionsbehandlung mit verschiedenen Medikamenten. Auf einer rechteckigen Fläche von ca. 3 cm x 5 cm im Bereich des Hinterkopfes der Klägerin wuchs kein Haar mehr. Auch mit einem grundsätzlich möglichen, jedoch recht aufwändigen dermatologisch-operativen Eingriff war eine vollständige Beseitigung der haarlosen Stelle am Hinterkopf der Klägerin nicht sicher.
Zur Entschädigung bot der Beklagte der Klägerin zunächst lediglich einen Friseurgutschein an. Daraufhin machte die Klägerin u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 EUR geltend sowie die Feststellung, dass der Beklagte zum Ersatz etwaiger weiterer Schäden verpflichtet sei.
Die Entscheidung:
Das OLG entschied, dass der Klägerin ein Schmerzensgelde in Höhe von insgesamt 5.000 EUR aus § 634 Nr. 4, § 280 Absatz 1, § 253 Abs. 2, § 278 BGB zustehe. Dieses Schmerzensgeld sei als Ausgleich für die immateriellen Schäden der Klägerin angemessen, aber auch ausreichend.
Bei dieser Beurteilung berücksichtigte das OLG zum einen, dass die Akutphase nach dem umstrittenen Friseurbesuch für die Klägerin mit zahlreichen Arztbesuchen und erheblichen Beeinträchtigungen verbunden war, insbesondere mit Schmerzen, mit einer bakteriellen Infektion und mit einer mehrwöchigen regelmäßigen Einnahme von Schmerzmitteln, Antibiotika und Kortikoiden. Zum anderen stellte das Gericht darauf ab, dass die Klägerin an der Kopfhaut im Bereich ihres Hinterkopfes einen Dauerschaden erlitten hatte, weil dort eine in etwa rechteckige Fläche mit einem Ausmaß von ca. 3 cm x 5 cm verblieben war, in der das Haar nicht mehr wuchs.
Der Haarverlust an der betroffenen Stelle sei bei natürlichem Heilungsverlauf irreversibel und könne allenfalls durch recht aufwändige dermatologisch operative Eingriffe revidiert werden, durch die zunächst zwecks Ausdehnung der Kopfhaut in dem fraglichen Bereich ein Silikonkissen eingesetzt und wiederholt neu aufgespritzt würde und durch die nach ausreichender Dehnung der Kopfhaut das Silikonkissen wieder entfernt, der betroffene haarlose Bereich der Kopfhaut herausgeschnitten und alsdann die umliegende Kopfhaut zusammengenäht würde.
Die entsprechenden Eingriffe wären jedenfalls mit Schmerzen und sonstigen Beeinträchtigungen und auch Risiken verbunden. Sollte die Klägerin sich gegen eine solche dermatologische Intervention entscheiden, verbliebe die kahle Stelle in ihrer gesamten Fläche von ca. 3 cm x 5 cm dauerhaft.
Zwar könne die kahle Stelle mit einer geeigneten Frisur - etwa mit dem Zusammenbinden der Haare zu einen Pferdeschwanz - durch das umliegende und von Natur aus dicke und jedenfalls zum Zeitpunkt des Friseurbesuchs lange Haar der Klägerin überdeckt werden. Gleichwohl verbleibe die Einschränkung in der Wahl der Frisur, weil die Klägerin aus ästhetischen Gründen zum einen eine Kurzhaarfrisur wohl kaum tragen und sich zum anderen auch mit offenen Haaren nicht ungehindert bewegen könne, weil durch bestimmte Bewegungen des Kopfes die in der Umgebung der kahlen Stelle liegenden Haare zur Seite fallen und die Stelle freigeben könnte.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sei schließlich auch zu berücksichtigen, dass die vorstehend aufgeführten Umstände für die Klägerin in der Akutphase nach dem umstrittenen Friseurbesuch und auch in der Folgezeit erhebliche psychische Beeinträchtigungen mit sich gebracht hatten.
Abschließend weist das OLG darauf hin, dass der Umstand, dass der Beklagte eine Haftpflichtversicherung unterhielt, eine Anhebung des Schmerzensgeldbetrages nicht rechtfertige. Denn das Bestehen einer Haftpflichtversicherung führe lediglich dazu, dass es für die Frage der Leistungsfähigkeit, die bei der Schmerzensgeldzumessung zugunsten des Schädigers berücksichtigt werden könne, nicht mehr auf die Vermögensverhältnisse des Schädigers ankomme. Die Haftung des Schädigers erhöhe sich dadurch nicht.