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Orientierungshilfe für die Festsetzung eines Hinterbliebenengeldes
Der Fall:
Der Kläger nahm wegen des Unfalltodes seines Sohnes den Unfallgegner sowie den Halter und den Haftpflichtversicherer des am Unfall beteiligten Kraftfahrzeuges auf Zahlung von Hinterbliebenengeld in Anspruch, wobei er ein hälftiges Mitverschulden seines Sohnes am Zustandekommen des Unfalles einräumte.
Der beklagte Haftpflichtversicherer zahlte unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 50 % ein Hinterbliebenengeld in Höhe von 3.750 EUR. Der Kläger war der Meinung, das Hinterbliebenengeld sei höher anzusetzen und machte die Zahlung von weiteren 8.750 EUR geltend.
Das Landgericht hatte einen Zahlungsanspruch von lediglich weiteren 750 EUR, mithin ein Hinterbliebenengeld in Höhe von insgesamt 4.500 EUR (50 % von 9.000 EUR) zugesprochen. Hierbei orientierten sich die Richter daran, dass der Gesetzgeber in seiner Kostenschätzung von einer durchschnittlichen Entschädigung in Höhe von 10.000 EUR ausgegangen sei und bemaß den konkreten Betrag ähnlich einem Schmerzensgeld.
Die Entscheidung:
Das OLG Koblenz bestätigte diesen Berechnungsansatz. Es hielt den zugesprochenen Betrag für angemessen. Geld könne Schmerz nur lindern, Hinterbliebenengeld sei daher auch kein Ausgleich für den Verlust eines Lebens, sondern entschädige beim Verlust eines nahen Angehörigen für die Trauer und das seelische Leid, die durch den Verlust ausgelöst werden, ohne dass eine konkrete gesundheitliche Auswirkung vorliegen müsse.
Für die Höhe des Hinterbliebenengeldes ist laut OLG weder eine feste Ober- noch eine feste Untergrenze vorgegeben. Ausgehend von der Gesetzesbegründung und dem Sinn und Zweck des neu eingefügten § 844 Absatz 3 BGB (Ersatzansprüche Dritter bei Tötung) stellt der Betrag von 10.000 EUR eine "Richtschnur" oder Orientierungshilfe für die Höhe des Hinterbliebenengeldes dar.
Ausgehend hiervon wird die konkrete Höhe des Hinterbliebenengeldes im Einzelfall nach denselben Grundsätzen bestimmt, die bei der Bemessung eines Schmerzensgeldes, das wegen des Todes eines nahen Angehörigen zu zahlen ist, gelten. Es ist aber zu berücksichtigen, dass das Hinterbliebenengeld gegenüber einem Anspruch auf Schmerzensgeld nachrangig ist und die Fälle abdeckt, in denen die Trauer und das seelische Leid bei dem Hinterbliebenen nicht zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung - wie sie Voraussetzung für die Geltendmachung eines Schmerzensgeldes sei - geführt haben.
Das Hinterbliebenengeld erreicht daher im Regelfall nicht die Höhe eines Schmerzensgeldes.