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Donnerstag, 03.09.2020

BGH zur Auslegung einer Berufsunfähigkeitsversicherung als Versicherung für fremde Rechnung

Der Fall:

Der Beklagte hatte für seine damals 17-jährige Tochter im Jahre 2002 eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. 2009 stellte der BU-Versicherer die Berufsunfähigkeit der Tochter rückwirkend zum November 2006 fest. Monatlich zahlte der Versicherer daraufhin die vereinbarte Leistung von rund 1.200 Euro an die Tochter aus.

Als der Kläger, der örtliche Sozialhilfeträger, der für die Tochter Sozialhilfe erbrachte, von den Zahlungen Kenntnis erlangt und den Versicherer sodann über die Situation informiert hatte, zahlte der Versicherer die Leistung fortan direkt an den Kläger aus.

Der Beklagte forderte 2013, dass der Versicherer das Geld zukünftig auf sein Konto überweisen solle. Diesem Wunsch kam der Versicherer nach, nachdem der Beklagte das Bezugsrecht seiner Tochter zwischenzeitlich widerrufen hatte. Da der Beklagte der Versicherungsnehmer war, sah sich der BU-Versicherer verpflichtet, die Leistung für die Tochter des Beklagten auf sein von ihm vorgegebenes Konto zu überweisen.

2016 verklagte der Kläger den Beklagten auf Zahlung von 56.340 EUR. Dieser Betrag war von März 2013 bis Dezember 2016 aufgelaufen. Ferner verlangte der Kläger Zinsen für die BU-Rente und auch die Beträge, die durch die vereinbarte Dynamisierung der Versicherungsleistung zustande kamen.

Die Entscheidung:

Der BGH gab der Klage statt. Nach Ansicht des BGH hatte der Beklagte als Versicherungsnehmer zwar eine Verfügungsbefugnis gegenüber dem Versicherer, aber nur treuhänderisch. Die Versicherungsleistung musste weiterhin dem Versicherten zugutekommen. Der Beklagte durfte die Zahlungen des Versicherers folglich nicht einbehalten.

Der BGH weist auch darauf hin, dass der Beklagte das Bezugsrecht überhaupt nicht mehr widerrufen konnte. Nach Eintritt des Versicherungsfalles im Jahre 2006 sei eine Änderung des Bezugsrechts gemäß des damals gültigen § 166 Abs. 2 VVG a.F. nicht mehr möglich gewesen.

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