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Montag, 31.08.2020

Diskussion um Aufklärungspflicht des Anlageberaters

Die Position: "Nein zur Aufklärungspflicht"

Vom 24.06.2020 datiert der Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg (Az. 8 U 295/19), mit dem die Berufungsklage eines P&R-Vermittlers abgelehnt wurde. Ein P&R-Anleger hatte geltend gemacht, dass er nicht über das Risiko eines tatsächlichen Totalverlustes aufgeklärt worden sei. Damit wurde das Urteil des Oldenburger Landgerichts (Az. 3 O 3953/18) vollumfänglich bestätigt, das geurteilt hatte, dass das Risiko, die gesamte Einlage zu verlieren "konzeptionell gering" sei, weil der Investition ein Sachwert gegenüberstünde. Dieser würde immer einen bestimmten Wert haben, weshalb darauf auch nicht hingewiesen werden muss. Bisher ist dies, soweit bekannt, der einzige Fall, in dem ein OLG geurteilt hat.

Die Position "Ja zur Aufklärungspflicht"

Das Landgericht Kleve allerdings hat eine Volksbank zu Schadenersatz verurteilt, weil die Anleger nicht ordnungsgemäß über die Verlustrisiken aufgeklärt worden seien. Außerdem wurde die Volksbank dazu verurteilt, die Anleger von eventuellen Anfechtungsansprüchen des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung von Ausschüttungen freizustellen.

In den Risikohinweisen in den Verkaufsunterlagen der P&R wäre auch nicht auf das Risiko aus der Haftung für den Container und über die Kapitalverlustrisiken zum Verkaufszeitpunkt hingewiesen worden. Außerdem sei die Anlage nicht zur Altersvorsorge geeignet, worauf gleichfalls nicht hingewiesen worden sei.

Unsere Meinung:

Wir rechnen, trotz der die Fachwelt sicher überraschenden Begründung des Oldenburger OLG, damit, dass die Position "Ja zur Aufklärungspflicht" sich letztendlich z.B. vor dem BGH in einer Vielzahl von Fällen durchsetzen wird. Allerdings rechnen wir auch mit einer Klarstellung des BGH, aus der sich ableiten lässt, dass nicht jede Anlegerklage erfolgreich sein wird.

Da spielen die persönlichen Verhältnisse eine große Rolle, denn ein erfahrener Anleger mit einem umfangreichen seit Jahren bestehenden Beteiligungsportefeuille wird es schwer haben, darzustellen, dass er allein wegen der behaupteten nicht erfolgten Aufklärung durch seinen Berater investiert habe.

Dagegen wird der unerfahrene Anleger, der darlegen kann, dass er Altersvorsorgegeld investiert hat, deutlich bessere Chancen besitzen. Das gilt vor allem dann, wenn er nachweisen kann, dass ihm, was häufig auch der Fall war, die P&R-Anlage als so sicher wie Festgeld angepriesen wurde.

Fazit:

Es erscheint deshalb verfrüht, aus einzelnen Urteilen, Pro oder Contra, einen grundsätzlichen Trend abzuleiten. Mit einer Klagewelle gegen Berater und Vermittler ist in jedem Fall beim derzeitigen Stand zu rechnen, weil aktuell nur sie als Ziel einer Schadenersatzklage infrage kommen.

Dieser Beitrag wurde erstellt von Helmut Kapferer.

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