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Schadenversicherung 
Montag, 17.08.2020

Verweigerung des Auslesens der Kfz-Daten gefährdet Kaskodeckung

Der Fall:

Der Kläger war mit seinem PKW nachts bei Schneeregen von der Fahrbahn abgekommen. Bei der Aufnahme des Unfalles durch die Polizei gab er an, dass sein Auto wegen der Witterungsverhältnisse ins Schleudern geraten sei. Es sei ihm nicht gelungen, sein Fahrzeug unter Kontrolle zu bringen. Zeugen gab es nicht.

Der beklagte Vollkaskoversicherer des Klägers beauftragte einen Sachverständigen. Nach dessen Dafürhalten war ein Ausbrechen des Pkw aus der Spur angesichts der vorhandenen Fahrerassistenzsysteme nicht zu erklären.

Der Kläger verweigerte dem Gutachter - auch auf eine entsprechende schriftliche Aufforderung des Beklagten hin - eine Untersuchung seines Fahrzeuges auf den Zustand der elektronischen Hilfs- und Assistenzsysteme. Er begründete dies damit, dass ein Auslesen des Fahrzeugdatenspeichers einen erheblichen Eingriff in seine Privatsphäre darstelle. Er müsse Rückschlüsse auf sein Fahrverhalten nicht zulassen. Anschließend verkaufte er sein Fahrzeug in unrepariertem Zustand nach Polen.

Der Beklagte ging von einem manipulierten Unfallereignis aus. Der Fahrer sei dazu verpflichtet gewesen, das Überprüfen des Datenspeichers zu ermöglichen. Die Verweigerung berechtige den Beklagten zu einer vollständigen Leistungsfreiheit.

Die Entscheidung:

Das Gericht wies die Klage auf Ersatz des entstandenen Fahrzeugschadens durch den Beklagten zurück. Der Kläger sei bedingungsgemäß dazu verpflichtet gewesen, dem Beklagten Untersuchungen zu den Umständen des Unfalles sowie zu seiner Leistungsverpflichtung zu ermöglichen. Dagegen habe der Kläger verstoßen, als er sich weigerte und durch den Verkauf seines Autos ins Ausland letztlich endgültig verhinderte, den Datenspeicher seines Fahrzeuges auslesen zu lassen.

Die Auslesung des Speichers und dem Beklagten, der ein berechtigtes Interesse daran gehabt habe, die Auswertung der dabei gewonnenen Daten zu gestatten, sei dem Kläger zumutbar gewesen.

Die Richter stuften das Verhalten des Klägers als arglistig ein. Denn er habe durch seine Weigerung erkennbar auf die Regulierungs-Entscheidung seines Versicherers Einfluss nehmen wollen. Dieser habe ihm daher zu Recht in vollem Umfang den Versicherungsschutz versagt.

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