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BGH: Verneinung der Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten für Anspruchserhebung gegen eigenen Unfallversicherer
Der Fall:
Der Kläger hatte einen schweren Verkehrsunfall erlitten und mehrere Wochen im Koma gelegen. Seine Ehefrau wurde zur Betreuerin bestellt. In dieser Funktion beauftragte sie einen Rechtsanwalt damit, Ansprüche gegenüber der Unfallversicherung des Klägers geltend zu machen.
Der Unfallgegner wurde zu einer Haftungsquote von 80 % verurteilt. Daraufhin wollte der Kläger die ihm für die Anmeldung von Ansprüchen gegen den Unfallversicherer entstandenen außergerichtlichen Anwaltskosten ebenso zu 80 % vom Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners erstattet bekommen. Dieser weigerte sich.
Die Entscheidung:
Laut BGH hatte der Kläger keinen Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten. Grundsätzlich könne eine Abwicklung der Anwaltskosten über die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners infrage kommen, aber nur, wenn der Geschädigte nicht selbst dazu in der Lage gewesen sei, den Versicherungsfall anzumelden. Im vorliegenden Fall war der Kläger zwar tatsächlich nicht dazu in der Lage, aber seine Ehefrau sehr wohl.
Als gesetzliche Betreuerin hätte sie die Aufgabe gehabt, den Versicherungsfall anzumelden und die Leistung einzufordern. Da sie als Vertreterin ihres Mannes in der Lage gewesen sei, für ihn den Versicherungsfall geltend zu machen, stehe dem Kläger hier kein Schadenersatz für diese vermeidbaren Anwaltskosten zu.