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Freitag, 05.06.2020

Versorgungsausgleich für Betriebsrenten: Das Bundesverfassungsgericht errichtet neue Hürden

Die externe Teilung ist möglich, wenn der Wert des Anrechts unterhalb der BBG liegt (2020: 82.800 EUR). Sie entlastet den Arbeitgeber, insbesondere bei Pensionszusagen und Unterstützungskassen, da dort z.B. durch versicherungsmathematische Gutachten jährlich hohe Administrationskosten anfallen.

Allerdings kommt es für die betroffenen, ausgleichsberechtigten Personen, die häufig Frauen sind, zu sogenannten Transferverlusten. Denn die Zielversorgungsträger, z.B. die Versorgungsausgleichskasse oder ein Riestervertrag, bieten zurzeit nur aktuelle, niedrige Rechnungszinsen mit vorsichtigen Sterbetafeln an. Die Ausgangsversorgungen haben teilweise noch alte, höhere Rechnungsgrundlagen.

Nun hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, 26.05.2020 - 1 BvL 5/18) zu entscheiden, ob die externe Teilung nach § 17 VersAusglG überhaupt verfassungskonform ist oder zu einer unangemessenen Benachteilugung der Ausgleichsberechtigten durch den Transferverlust führt. Damit verknüpft auch die Frage, ob dadurch Frauen mehrheitlich mittelbar diskriminiert werden.

Die Antwort der obersten Richter ist "Ja, aber". Die externe Teilung ist verfassungskonform, aber die Transferverluste werden auf eine Obergrenze von 10 % begrenzt. Wünscht der Arbeitgeber die externe Teilung und ist der Transferverlust zu hoch, so muss der Arbeitgeber mehr zahlen, um sich "freizukaufen" oder die teure Variante der internen Teilung wählen.

Hier die Leitsätze des Urteils:

 1.

Der Versorgungsausgleich kann verfassungswidrig sein, wenn bei der verpflichteten Person eine Kürzung des Anrechts erfolgt, ohne dass sich dies entsprechend im Erwerb eines selbstständigen Anrechts für die berechtigte Person auswirkt. Transferverluste aufgrund externer Teilung können zur Zweckverfehlung der Kürzung des Anrechts und damit zu deren Verfassungswidrigkeit führen.

 2.

Art. 14 Abs. 1 GG schützt bei dem Versorgungsausgleich neben der ausgleichspflichtigen Person auch die ausgleichsberechtigte Person selbst. Transferverluste aufgrund externer Teilung sind auch an ihrem Eigentumsgrundrecht zu messen.

 3.

Bei der gerichtlichen Festsetzung des für die externe Teilung nach § 17 VersAusglG maßgeblichen Ausgleichswerts ist neben den Grundrechten der ausgleichsberechtigten und der ausgleichspflichtigen Person das Interesse des Arbeitgebers in die Abwägung einzustellen, extern teilen zu können, zugleich aber im Rahmen der externen Teilung lediglich aufwandsneutralen Kapitalabfluss hinnehmen zu müssen.

 4.

Das Grundgesetz steht auch solchen Regelungen entgegen, die neutral formuliert und auch nicht verdeckt auf Benachteiligung ausgerichtet sind, jedoch tatsächlich ganz überwiegend Frauen benachteiligen. Von nachteiligen Effekten externer Teilung sind wegen der überwiegenden Aufteilung von familienbezogener und berufsbezogener Tätigkeit zwischen den Ehepartnern weit mehr Frauen als Männer betroffen. Solche faktischen Benachteiligungen können nur gerechtfertigt werden, wenn dafür hinreichend gewichtige Gründe bestehen.

 5.

Es ist Aufgabe der Gerichte, bei Durchführung des Versorgungsausgleichs im Wege externer Teilung nach § 17 VersAusglG den als Kapitalbetrag zu zahlenden Ausgleichswert so festzusetzen, dass die Grundrechte aller beteiligten Personen gewahrt sind.

Fazit:

In Summe dürfte daher für Arbeitgeber die bAV in den Durchführungswegen Pensionszusage und Unterstützungskasse aufwändiger und teurer werden. Auch auf die Familiengerichte kommt nun noch mehr Arbeit zu. Denn sie müssen jeden Einzelfall prüfen.

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