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Krankenversicherung 
Freitag, 06.12.2019

PKV: Zur medizinischen Notwendigkeit einer Augenoperation

Der Fall:

Der als Schreiner beschäftigte Kläger mittleren Alters war weitsichtig. Weil er sich dadurch in seiner Berufstätigkeit eingeschränkt sah, wollte er die Fehlsichtigkeit mithilfe einer Augenoperation korrigieren lassen.

Dem Kläger wurden zwei Kunstlinsen eingesetzt. Die Kosten für den Eingriff in Höhe von ca. 5.600 EUR machte er gegenüber seinem privaten Krankenversicherer geltend.

Der beklagte Versicherer bestritt eine medizinische Notwendigkeit des Eingriffes und lehnte die Übernahme der Kosten der Operation ab. Bei einer Fehlsichtigkeit von lediglich +0,2 Dioptrien habe sich der Kläger ebenso gut einer Lesebrille bedienen können.

Die Entscheidung:

Das OLG gab dem Kläger Recht. Nach Meinung der Richter stellte die Augenoperation eine medizinisch notwendige Heilbehandlung im Sinne der Versicherungsbedingungen dar. Der Kläger habe daher einen Anspruch auf Erstattung der entstandenen Kosten.

Bei der Beurteilung, ob eine Krankheit im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegt, sei es nicht ausschließlich entscheidend, ob dem Versicherungsnehmer ohne entsprechende Korrektur Tätigkeiten wie Lesen und die Teilnahme am Straßenverkehr beschwerdefrei möglich seien.

Vielmehr müsse auch berücksichtigt werden, ob ein Betroffener seine Berufstätigkeit aufgrund der Fehlsichtigkeit noch beschwerdefrei ausüben könne. Davon könne hier nicht ausgegangen werden. Ein Sachverständiger habe bestätigt, dass eine operative Korrektur im Nahbereich im Hinblick auf die Berufstätigkeit des Klägers erforderlich gewesen sei. Selbst mit einer Gleitsichtbrille habe die Fehlsichtigkeit insbesondere bei Überkopfarbeiten nicht ausreichend ausgeglichen werden können.

Die Fehlsichtigkeit des Klägers sei daher trotz des geringen Grades als korrekturbedürftige Krankheit im Sinne der Versicherungsbedingungen anzusehen: "Von der medizinischen Notwendigkeit einer Behandlung ist dann auszugehen, wenn eine Behandlungsmethode zur Verfügung steht und angewandt worden ist, die geeignet ist, die Krankheit zu heilen, zu lindern oder ihrer Verschlimmerung entgegenzuwirken."

Steht diese Eignung nach medizinischen Erkenntnissen fest, ist eine Eintrittspflicht des Versicherers grundsätzlich zu bejahen.

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