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Schadenversicherung 
Freitag, 07.08.2020

BGH zur Reichweite der Haftung des Halters eines Anhängers

Der Fall:

Die Klägerin machte im Wege des Direktanspruchs gegen den beklagten Haftpflichtversicherer Schadenersatzansprüche wegen eines Unfalles geltend, der sich auf dem Parkplatz der Versicherungsnehmerin (Firma B) der Beklagten ereignete und bei dem der Pkw der Klägerin beschädigt wurde.

Der Ehemann der Klägerin, der bei der Firma B als Berufskraftfahrer angestellt war, hatte den PKW der Klägerin in einem Bereich des Parkplatzes abgestellt, der als Stellplatz für abgekoppelte Sattelauflieger genutzt wurde. Während des Sturmes "Friederike" wurde ein in der Nähe abgestellter, bei der Beklagten haftpflichtversicherter Sattelauflieger durch starken Seitenwind gegen den Pkw der Klägerin geschoben, der dabei einen Totalschaden erlitt.

Die Klägerin stützte ihren Anspruch gegen die Beklagte auf die Halterhaftung gemäß § 7 StVG, § 115 VVG.

Die Entscheidung:

Nach Auffassung des BGH konnte ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz des ihr entstandenen Sachschadens gegen die Beklagte aus § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 7 Abs. 1 StVG mit folgenden Erwägungen nicht verneint werden:

Voraussetzung einer Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist, dass bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, eines der in der Vorschrift genannten Rechtsgüter verletzt bzw. geschädigt worden ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" im Hinblick auf Kraftfahrzeuge entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h., wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadengeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist.

Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h., die Schadenfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist.

Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit grundsätzlich maßgeblich darauf an, dass die Schadenursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht, was im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu entscheiden ist. Der Betrieb eines Fahrzeuges dauert fort, solange der Fahrer das Fahrzeug im Verkehr belässt und die dadurch geschaffene Gefahrenlage fortbesteht.

Diese Grundsätze sind entsprechend auf den Betrieb von Anhängern anzuwenden, soweit sie dazu bestimmt sind, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden.

Der BGH erteilte der Auffassung eine Absage, wonach nach dem Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG vorliegend eine Haftung nur bei der Verletzung von Sicherungspflichten beim Abstellen des Anhängers in Betracht komme.

Der Schaden war hier dadurch verursacht worden, dass der Sattelauflieger durch starken Seitenwind gegen den auf demselben Parkplatz abgestellten Pkw der Klägerin geschoben wurde. Es hatte sich damit die aus der Konstruktion des Anhängers resultierende Gefahr einer unkontrollierten Bewegung durch Windeinfluss verwirklicht, die durch das Abstellen noch nicht beseitigt war, auch wenn dieses ordnungsgemäß erfolgte.

Unerheblich war vorliegend, ob sich der Unfall im privaten oder öffentlichen Verkehrsraum ereignete. Denn nach gefestigter Rechtsprechung des BGH erfordert der Betrieb eines Fahrzeugs im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG nicht seinen Einsatz auf öffentlicher Verkehrsfläche.

Auch schloss der Umstand, dass der Sattelauflieger an einem hierfür vorgesehenen Ort ordnungsgemäß abgestellt wurde, eine Fortwirkung der Betriebsgefahr des Zugfahrzeuges nicht aus. Dies käme im Hinblick auf die hier verwirklichte Gefahr lediglich dann in Betracht, wenn sich der Unfall vollständig außerhalb des Verkehrsraums ereignet hätte oder der Anhänger nicht von einem Zugfahrzeug abgestellt worden wäre.

Schließlich weist der BGH darauf hin, dass die Beeinflussung von Fahrzeugen - insbesondere mit höheren Aufbauten - durch Seitenwind grundsätzlich eine typische Gefahrenquelle des Straßenverkehrs darstellt, die bei wertender Betrachtung vom Schutzzweck der Gefährdungshaftung erfasst wird.

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