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Altersvorsorge 
Mittwoch, 06.06.2018

Die Betriebsrente in der Scheidung: Mehr abgeben, aber nicht zuviel!

 1.

Muss eine Anwartschaftsdynamik aufgrund der Einkommensentwicklung schon beim Versorgungsausgleich bei endgehaltsbezogenen Versorgungen berücksichtigt werden?

 2.

Müssen (künftige) Rentenanpassungen der Betriebsrente bei der Ermittlung des Versorgungswertes bei Scheidung berücksichtigt werden? Bis zu diesem neuen Urteil bestand im Wesentlichen Einigkeit darüber, dass eine garantierte Rentenanpassung gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG in die Barwertermittlung einzubeziehen ist. Umstritten war allerdings, ob auch dann eine Leistungsdynamik berücksichtigt werden kann, wenn für den Arbeitgeber lediglich eine Anpassungsüberprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG besteht.

 3.

Wieviel Betriebsrente muss dem Ausgleichspflichtigen nach dem Versorgungsausgleich verbleiben? Wer prüft, ob die Kürzung des Anrechts des Ausgleichspflichtigen dem sog. Halbteilungsgrundsatz entspricht?

Drei gewichtige und praxisrelevante Fragen. Gerade die ersten beiden Fragen waren schon länger kontrovers diskutiert worden. Der Schutz des Ausgleichspflichtigen wird zum ersten Mal höchstrichterlich eigens thematisiert - auch das eine interessante Fragestellung, die bisher nicht im Fokus der Rechtsprechung stand. Und so urteilten die obersten Richter:

1. Umgang mit einer Anwartschaftsdynamik

Die mit dem nachehezeitlich eingetretenen Versorgungsfall einhergehende Unverfallbarkeit der auf der allgemeinen Lohnentwicklung beruhenden Anwartschaftsdynamik einer endgehaltsbezogenen Versorgung gehört zu den auf den Ehezeitanteil zurückwirkenden tatsächlichen Änderungen, die im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung zu berücksichtigen sind.

Die obersten Richter des XII. Senates urteilten, dass die nachehezeitliche Anwartschaftsdynamik eines endgehaltsbezogenen Anrechts, die auf einer Einkommensdynamik beruht, nicht als Gegenleistung (allein) für die nachehezeitliche Betriebstreue angesehen werden könne. Sie knüpfe vielmehr an eine Einkommensdynamik an, die bereits in der Ehezeit angelegt war. Die Richter differenzieren dabei zwischen nachehezeitlichen Wertsteigerungen, die auf einer üblichen Gehaltsentwicklung im Rahmen der normalen Lohnsteigerungen beruhen, und Wertsteigerungen, die auf einem nachehezeitlichen beruflichen Aufstieg ("Karriere") beruhen. Nur die normale Einkommensdynamik ohne Karriereentwicklung ist beim Wertausgleich zu berücksichtigen. Im entschiedenen Fall waren die nachehezeitlichen Wertsteigerungen aufgrund des Versorgungsfalles schon unverfallbar geworden.

Offen bleibt, wie mit verfallbaren, künftigen Wertsteigerungen oder mit dem Fall, dass der Ausgleichspflichtige mit unverfallbaren Anwartschaften ausgeschieden ist, umzugehen ist.

2. Umgang mit künftigen Rentenanpassungen

Bei der Ermittlung des Barwertes einer betrieblichen Altersversorgung ist die Erwartung künftiger Versorgungsanpassungen im Leistungsstadium (Rententrend) nicht nur dann zu berücksichtigen, wenn der Versorgungsträger von der 1 %-Regelung des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG Gebrauch gemacht hat, sondern auch dann, wenn für ihn eine Anpassungsüberprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG besteht.

Der XII. Senat schließt sich damit der in der Literatur überwiegend vertretenen Meinung an, dass ein vorsichtig zu prognostizierender Rententrend bei der Barwertberechnung auch bei einer Anpassungsprüfungspflicht nach billigem Ermessen (§ 16 Abs. 1 BetrAVG) zu berücksichtigen sei, weil der Gesamtwert der künftigen Rentenleistungen am Bewertungsstichtag auch durch die realistische Erwartung künftiger Rentenanpassungen bestimmt werde. Der Senat sieht, dass es sich hierbei um eine Prognose handelt, die naturgemäß mit Unsicherheiten behaftet ist.

Allerdings führt der Bundesgerichtshof nicht weiter aus, wie eine "vorsichtige" Prognose anzustellen ist. Das wird weitere Rechtsprechung klären müssen. Denn dazu werden die Scheidungsgegner durchaus kontroverse Ansichten vertreten.

3. Wie viel muss dem ausgleichspflichtigen Ehegatten nach der Teilung verbleiben?

Der Halbteilungsgrundsatz gebietet es nicht nur, dass die ausgleichsberechtigte Person die Hälfte des in der Ehezeit erworbenen Anrechts abzüglich der anteiligen Kosten der Teilung erhält, sondern ebenso, dass der ausgleichspflichtigen Person die Hälfte des von ihr erworbenen Anrechts abzüglich der anteiligen Teilungskosten verbleibt.

Der XII. Senat sieht, dass das Thema "Kürzung der Anrechte des Ausgleichspflichtigen" zurzeit noch nicht geklärt ist. Denn die Aufgabenverteilung zwischen den Familiengerichten und den Fachgerichten (also bei Betriebsrenten die Arbeitsgerichte), die der Ausgleichspflichtige im Streit mit seinem Versorgungsträger um die Kürzung seines Anrechts anrufen kann, sei noch nicht abschließend geklärt.

Aus Sicht der obersten Richter ist Folgendes die Aufgabe der Familiengerichte: Der Vollzug der internen Teilung im Einzelnen richtet sich gemäß § 10 Abs. 3 VersAusglG nach den Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht. Wegen der rechtsgestaltenden Wirkung der gerichtlich ausgesprochenen internen Teilung fällt dem Familiengericht die Aufgabe zu, die rechtliche Vereinbarkeit der Versorgungs- und Teilungsregelungen des Versorgungsträgers mit höherrangigem Recht zu überprüfen, insbesondere ob diese Regelungen am Maßstab des § 11 Abs. 1 VersAusglG eine gleichwertige Teilhabe der ausgleichsberechtigten Person gewährleisten. Durch die obligatorische Bezugnahme auf die maßgeblichen Versorgungs- und Teilungsregelungen in der Beschlussformel bringt das Familiengericht zum Ausdruck, dass es die Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG geprüft hat und für erfüllt hält.

Das Bundesarbeitsgericht definiert bisher seine Aufgabe wie folgt:

Eine rechtskräftige Entscheidung über die interne Teilung eines betrieblichen Anrechts auf der Grundlage einer vom Familiengericht herangezogenen und rechtlich überprüften Teilungsordnung entfaltet für das nachfolgende arbeitsgerichtliche Verfahren zwischen dem Ausgleichspflichtigen und dem Versorgungsträger Bindungswirkung zu der sich nach der Teilungsordnung ergebenden Berechnungsmethode für den Kürzungsbetrag. Die fachgerichtliche Kontrolle durch die Arbeitsgerichte beschränkt sich hiernach darauf, ob der Versorgungsträger die Kürzung der Versorgung teilungsordnungsgemäß berechnet und umgesetzt hat.

Und hier sehen die obersten Familienrichter die Crux der Sache: Wer kontrolliert dann, ob die Teilung für den Ausgleichspflichtigen in Ordnung ist? Dazu führt die Urteilsbegründung Folgendes aus:

Durch die Annahme einer Bindungswirkung der Arbeitsgerichtsbarkeit durch die Entscheidung der Familiengerichtsbarkeit wird dem Familiengericht und dem ausgleichspflichtigen Beteiligten im familiengerichtlichen Verfahren bei der Prüfung der Teilungsordnung allerdings in nicht unbedenklicher Weise eine erhöhte Verantwortung auferlegt. Selbst wenn die Teilungsordnung eindeutige Regelungen dazu enthält, wie der Kürzungsbetrag beim Ausgleichspflichtigen zu ermitteln ist, sind diese - in erster Linie an den Versicherungsmathematiker gerichteten - Beschreibungen regelmäßig sehr technisch gehalten und erschweren dadurch eine inhaltliche Kontrolle der Regelungen durch Gericht und Verfahrensbeteiligte erheblich.

Dabei entdeckt der XII. Senat eine Regelungslücke: Anlass zur Überprüfung des Kürzungsbetrages hat der Ausgleichspflichtige im familiengerichtlichen Verfahren typischerweise nur dann, wenn ihm konkrete Angaben zur voraussichtlichen Höhe des Kürzungsbetrages vorliegen. Eine verfahrensrechtliche Auskunftspflicht des Versorgungsträgers nach § 220 Abs. 4 Satz 1 FamFG zur Höhe des voraussichtlichen Kürzungsbetrages sieht das Gesetz aber gerade nicht vor; auch der Gesetzesbegründung lässt sich nicht entnehmen, dass die Auskunftspflicht des Versorgungsträgers (auch) die Berechnung eines Kürzungsbetrages ermöglichen soll.

Dies gilt auch für den Fall der externen Teilung. Denn auch hier erschöpft sich die Wirkung der gerichtlichen Entscheidung - in Bezug auf das auszugleichende Anrecht - von vornherein in der Anordnung der Teilung und in der Festsetzung des Zahlbetrages, der an den Zielversorgungsträger zu zahlen ist. Der Beschluss des Familiengerichts hat keine Bindewirkung für die Berechnung des Kürzungsbetrages beim Ausgleichspflichtigen.

Der XII. Senat sieht es daher als geboten an, dass die Familiengerichte die Teilungsordnung auch mit Blick auf eine mögliche Benachteiligung des Ausgleichspflichtigen bei der Kürzung seiner Anrechte zu prüfen haben: Denn das gesamte Teilungssystem des Versorgungsträgers muss den Anforderungen des höherrangigen Rechts genügen. Schon aus Gründen der Verfahrensökonomie zur Vermeidung späterer Streitigkeiten vor den Fachgerichten erscheint es deshalb geboten, dass das Familiengericht bei der Überprüfung der Teilungsordnung auch die Belange des Ausgleichspflichtigen in den Blick nehmen darf.

Im zu entscheidenden Fall ging es um die Teilung einer schon laufenden Rente, bei der eine Benachteiligung des Ausgleichspflichtigen denkbar war. Hierzu muss das Oberlandesgericht, an das die Sache zurückverwiesen wurde, weitere Feststellungen treffen.

Fazit

 1.

Bei endgehaltsbezogenen Zusagen müssen die Versorgungsträger zwischen unverfallbaren Ansprüchen und noch verfallbaren (weil erst zukünftig erdienbaren) Ansprüchen differenzieren. Bei nachehezeitlichen Steigerungen sind die Werte zu differenzieren zwischen einem Zuwachs, der auf der allgemeinen Lohn- und Gehaltsdynamik beruht, und einem Zuwachs, der aufgrund einer nachehezeitlichen Karriereentwicklung eintritt. Das ist vom Versorgungsträger zu dokumentieren und macht die Sache nicht einfacher!

 2.

Bei der Berücksichtigung künftiger Rentenanpassungen ist nun klar, dass diese einbezogen werden müssen. Wie genau eine vorsichtige Prognose einer Anpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG aussieht, ist nicht geklärt.

 3.

Die Familiengerichte werden sich künftig auch intensiver mit der Kürzung der Anrechte des Ausgleichspflichtigen aufgrund der Teilungsordnung befassen müssen. Hier wird es dann zu einer intensiveren Prüfung der Teilungsordnungen der Versorgungsträger kommen. Allerdings werden die Versorgungsträger nicht dadurch belastet, dass sie den künftigen Kürzungsbetrag auch noch dem Familiengericht vorlegen müssen.

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