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Schadenversicherung 
Mittwoch, 30.05.2018

Rechtsschutz für Klage gegen BU-Versicherer

Der Fall

Der Kläger hatte eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen. Diese umfasste den "Kompaktrechtsschutz für Selbstständige gemäß § 28 ARB". Der Vertrag sah eine zusätzliche Versicherungsmöglichkeit vor, wonach gegen Zahlung einer erhöhten Prämie nach Vereinbarung auch der Bereich des nicht privaten Vertragsrechts umfasst wäre. Diese zusätzliche Vereinbarung schlossen die Parteien nicht ab.

Der Kläger betrieb selbstständig eine Druckerei. Bei ihm trat eine Berufsunfähigkeit aufgrund einer Augenerkrankung auf. Deshalb forderte er den BU-Versicherer auf, die vertraglich vorgesehene Rente zu zahlen. Dies lehnte der Versicherer mit der Begründung ab, eine Berufsunfähigkeit liege nicht vor. Er bot jedoch an, 50 % der Berufsunfähigkeitsrente aus Kulanz zu zahlen und dem Kläger die volle Beitragsfreiheit zu gewähren.

Diesem Vorschlag stimmte der Kläger nicht zu. Er beantragte eine Deckungszusage seiner Rechtschutzversicherung - der Beklagten -, um gegen die Entscheidung seiner BU-Versicherung gerichtlich vorzugehen.

Der Beklagte verweigerte die Deckungszusage. Die personenbezogene Vorsorge eines Selbstständigen sei nicht von der Rechtsschutzversicherung gedeckt, da es sich hierbei um eine vertragsrechtliche Streitigkeit aus dem nicht privaten Bereich handele. Der Berufsunfähigkeitsversicherung komme "Einkommensersatzfunktion" zu, sodass von einer Zuordnung zum Bereich der selbstständigen Tätigkeit auszugehen sei.

Der Kläger argumentierte, dass die BU-Versicherung der privaten Absicherung diene und somit ein privater Vertrag sei.

Die Entscheidung

Das Landgericht teilte die Auffassung des Klägers und verurteilte die Beklagte zur Gewährung von Rechtsschutz. Das Gericht wertete die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer BU-Versicherung als eine Streitigkeit aus dem privaten Bereich.

Maßgeblich für die Zuordnung der Interessenwahrnehmung zum selbstständigen Bereich sei, dass ein innerer, sachlicher Zusammenhang von nicht nur untergeordneter Bedeutung zwischen der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen und der unternehmerischen Tätigkeit bestehe. Es sei dabei nicht ausreichend, wenn die Interessenwahrnehmung durch die selbstständige gesellschaftliche Tätigkeit lediglich verursacht oder motiviert sei. Auch ein bloß zufälliger Zusammenhang reiche nicht aus.

Das Gericht unterstreicht, dass in der BU-Versicherung eben nicht die Fähigkeit eines bestimmten Berufs versichert ist, sondern immer auf den jeweils zuletzt ausgeübten Beruf abgestellt wird. Wer als Selbstständiger eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließe, genieße auch dann Versicherungsschutz, wenn er später abhängig tätig sei und umgekehrt. Ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Selbstständigkeit bestehe im vorliegenden Fall folglich nicht.

Im Übrigen diene die BU-Versicherung grade der Abdeckung der privaten Kosten und der Sicherung des privaten Lebensstandards.

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