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Schadenversicherung 
Mittwoch, 17.04.2019

Kein Schadenersatz bei Sturz im Fitnessstudio auf einem Kreuzfahrtschiff

Der Fall:

Die Klägerin suchte während einer Kreuzfahrt an einem Tag bei massivem Seegang das Fitnessstudio an Bord auf. Sie betrat dort ein Laufband. Da der vorangegangene Nutzer dieses noch desinfizieren wollte, trat sie wieder von dem Laufband herab. Hierbei kam es zu einem Sturz auf die linke Hüfte. Der Schiffsarzt stellte eine Zerrung des Oberschenkels und eine Schwellung fest.

Nach Rückkehr von der Urlaubsreise wurde nach einer MRT-Untersuchung eine Fraktur der linken Hüftpfanne und des rechten Kreuzbeins festgestellt. Die Klägerin war der Ansicht, ihr Sturz beruhe auf der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Das Fitnessstudio hätte am Unfalltag wegen des starken Seegangs gesperrt werden müssen. Zumindest habe es einer Warnung vor Sturzrisiken bedurft. Bei sachgerechtem Verhalten wäre es nicht zu dem Sturzereignis gekommen.

Die Entscheidung:

Das OLG lehnte einen Schadenersatzanspruch ab. Nach Meinung der Richter fehlte es an einer Verkehrssicherungspflichtverletzung. Dass sich bei schwerem Seegang der Reisende auch auf einem Kreuzfahrtschiff vorsichtig bewegen und für seine eigene Sicherheit Sorge tragen müsse, liege auf der Hand. Dabei müsse der Einzelne für sich selbst entscheiden, welche Risiken er eingehe. Der von der Klägerin eingeforderte Hinweis, dass die Nutzung des Fitnessstudios auf eigene Gefahr erfolge, beziehe sich auf eine Selbstverständlichkeit, auf die nicht gesondert hingewiesen werden müsse.

Im Übrigen stellte das Gericht auf die Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos der Klägerin ab. Es habe ihr klar sein müssen, dass das Schiff schwanken könne. Somit habe sie darauf achten müssen, sich an Bord vorsichtig zu bewegen und sich den erforderlichen Halt zu verschaffen.

Das Sturzereignis stehe mit der Nutzung des Fitnessstudios lediglich in einem zufälligen Zusammenhang, da der Sturz infolge der Ruckbewegung des Schiffes und nicht während der Nutzung des Fitnessgerätes eingetreten sei. Die Klägerin habe eine Bewegung an dem Laufband geschildert, wie sie auch sonst auf dem Schiff in anderen Konstellationen vielfältig denkbar sei.

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