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Schadenversicherung 
Mittwoch, 13.02.2019

Wasserschaden und Gebäudeversicherung: Wenn der Sachverhalt nicht zu den Definitionen passt

Der Fall:

Im Keller des versicherten Gebäudes war durch ein Leck an der Regenentwässerungsleitung ein Wasserschaden entstanden. Der Kläger verlangte die Regulierung des Schadens gemäß den vereinbarten Versicherungsbedingungen.

Nach diesen Bedingungen waren Schäden durch den Bruch von Zu- und Ableitungen außerhalb des versicherten Gebäudes auf dem Versicherungsgrundstück nur versichert, wenn es sich um einen Bruch an Heizungsrohren, Gasleitungen oder Zu- und Ableitungen der Wasserversorgung handelte.

Die Entscheidung:

Das OLG Hamm verneinte den Versicherungsschutz mit diversen Erwägungen: Bei einem Rohr, das ausschließlich der Regenentwässerung dient, handelt es sich nicht um ein solches Rohr der Wasserversorgung. Regenwasser wird auch nicht dadurch zu Leitungswasser, dass dieses in einer Rohrleitung gesammelt wird. Aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers wird unter Leitungswasser im allgemeinen Sprachgebrauch durch Rohrleitungen geleitetes Trinkwasser verstanden.

Eine Regelung, nach der Versicherungsschutz für Schäden durch den Bruch von Zu- und Ableitungen nur besteht, wenn es sich um einen Bruch an Heizungsrohren, Gasleitungen oder Zu- und Ableitungen der Wasserversorgung handelt, höhlt weder den Deckungsschutz unangemessen aus noch liegt eine überraschende Klausel i.S.v. § 305 c BGB vor.

Ein versicherter Rückstau hätte schließlich laut OLG nur bejaht werden können, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes oder dessen zugehörigen Einrichtungen ausgetreten wäre. Das war nach dem Vortrag des Klägers nicht der Fall.

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