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Recht 
Freitag, 10.11.2017

Versorgungswerk der Presse: Keine Krankenversicherungsbeiträge auf private Versicherungsleistungen

Der Fall:

Das in der Rechtsform einer GmbH organisierte Versorgungswerk der Presse mit Sitz in Stuttgart ist im Bereich der Alters- und Berufsunfähigkeitsvorsorge tätig. Es hat mit einem privaten Versicherungskonsortium einen Rahmenvertrag abgeschlossen, wonach jenes den Versicherungsschutz für die in der Satzung des Versorgungswerks der Presse genannten Personenkreise übernimmt. Hierzu zählen insbesondere Redakteure und Journalisten, journalistisch tätige Personen, aber auch weitere Personen, zum Beispiel leitende Angestellte oder Personen, deren Aufnahme der Verwaltungsrat zustimmt. Vereinbart wurde auch, dass das Versorgungswerk der Presse den gesamten Geschäfts- und Zahlungsverkehr zwischen den Versicherungsgesellschaften und den Versicherungsnehmern durchführt, ohne selbst Gläubiger oder Schuldner aus den abgeschlossenen Versicherungsverträgen zu werden.

In dem von der beklagten Krankenkasse geführten Revisionsverfahren (Aktenzeichen B 12 KR 2/16 R) hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen die Auffassung vertreten, die einem Lokalredakteur gewährten Berufsunfähigkeitsleistungen seien als Bezüge aus einer privaten Versicherung einzustufen und damit beitragsfrei. Die Krankenkasse hielt dagegen und forderte Beiträge.

Das Urteil:

Auf Leistungen aus einer freiwilligen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung und solche aus einer freiwilligen privaten Rentenversicherung, die jeweils unter Beteiligung des Versorgungswerks der Presse zustande gekommen sind, müssen gesetzlich pflichtversicherte Rentner keine Krankenversicherungsbeiträge entrichten. Die Beteiligung des Versorgungswerks der Presse macht die Versicherungsleistungen weder zu Renten einer für Angehörige bestimmter Berufe errichteten Versicherungs- und Versorgungseinrichtung noch zu Renten der bAV.

Nach Auffassung des 12. Senats organisiert das Versorgungswerk der Presse keine bAV, sondern ist lediglich vermittelnd - im weiteren Sinne - tätig. Unternehmen, die zugunsten ihrer Mitglieder lediglich mit privaten Versicherungsunternehmen kooperieren und Rahmenvereinbarungen mit diesen abschließen, um für ihre Mitglieder - gerade auch im Bereich des freiwilligen Versicherungsgeschäfts - günstige Gruppentarife zu erreichen, sind auch keine Versorgungseinrichtungen im Sinne des Beitragsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung. Beides gilt auch, wenn das Unternehmen - wie vorliegend das Versorgungswerk der Presse - den gesamten Geschäfts- und Zahlungsverkehr zwischen den Versicherungsgesellschaften und den Versicherungsnehmern durchführt, ohne selbst Gläubiger oder Schuldner aus den abgeschlossenen Versicherungsverträgen zu werden.

Fazit:

Dieses Urteil betrifft durchaus einen weiten Personenkreis. Das Versorgungswerk der Presse verwaltet 160.000 Verträge. Darunter fallen auch Verträge, die genuin zur bAV zählen, also z.B. Direktversicherungen. Leistungen aus diesen Direktversicherungen fallen natürlich weiter unter § 229 SGB V und sind beitragspflichtig. Es ist also zu unterscheiden zwischen privaten und betrieblich veranlassten Verträgen des Versorgungswerks der Presse.

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