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Recht 
Donnerstag, 14.03.2019

BGH: Hinreichende Belehrung über den Beginn der Rücktrittsfrist

Der Fall:

Der Kläger begehrte von dem beklagten Versicherer die Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung. Diese wurde aufgrund eines Antrages des Klägers mit Versicherungsbeginn zum 01.03.2002 im Wege des sogenannten Antragsmodells des § 8 VVG alter Fassung abgeschlossen.

Der Versicherungsantrag enthielt unmittelbar über der Unterschriftenzeile folgende fettgedruckte Belehrung mit der seitlichen fettgedruckten Überschrift "Rücktrittsrecht":

"Sofern mir alle gesetzlichen Verbraucherinformationen und alle für diesen Antrag geltenden Versicherungsbedingungen bei Antragstellung ausgehändigt wurden, steht mir folgendes Rücktrittsrecht vom Vertrag zu: Ich kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages vom Vertrag zurücktreten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung an den Versicherer. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über sein Rücktrittsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hat. ..."

Mit Schreiben vom 21.08.2015 erklärte der Kläger den "Widerspruch/Rücktritt/Widerruf" und hilfsweise die Kündigung. Die Beklagte akzeptierte die Kündigung und zahlte den Rückkaufswert aus. Mit der Klage verlangt der Kläger Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts.

Der Kläger war der Auffassung, er sei wirksam vom Versicherungsvertrag zurückgetreten. Er habe auch nach Ablauf der Frist des § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. den Rücktritt erklären können, weil er nicht ordnungsgemäß über sein Rücktrittsrecht belehrt worden sei. Der Beginn der Rücktrittsfrist sei durch die Formulierung "nach Abschluss des Vertrages" nicht hinreichend klar bezeichnet worden. Außerdem fehle es an einer gesonderten Bestätigung der Belehrung durch Unterschrift.

Die Entscheidung:

Der BGH entschied zugunsten des Versicherers. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 346 Abs. 1 BGB, weil er das Rücktrittsrecht gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F. nicht wirksam ausgeübt habe. Nach dieser Vorschrift konnte der Versicherungsnehmer bei der Lebensversicherung innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages vom Vertrag zurücktreten. Die Frist begann gemäß § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. erst zu laufen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über sein Rücktrittsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hatte.

Als der Kläger im August 2015 den Rücktritt erklärte, war die vierzehntägige Rücktrittsfrist längst abgelaufen. Sie begann mit Übersendung des Versicherungsscheins vom 05.02.2002. Durch die damit seitens der Beklagten erklärte Annahme des Versicherungsantrags des Klägers war der Vertrag abgeschlossen worden.

Die Beklagte hatte den Kläger ordnungsgemäß über sein Rücktrittsrecht belehrt. Insbesondere war der Kläger mit der Formulierung, dass der Versicherungsnehmer "innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages" zurücktreten könne, über das für den Beginn der Rücktrittsfrist maßgebliche Ereignis hinreichend informiert worden.

Eine Erläuterung, dass der Vertrag in dem Zeitpunkt abgeschlossen war, in dem der Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer zuging, war nicht erforderlich.

Im Übrigen konnte der durchschnittliche Versicherungsnehmer laut BGH ohne Weiteres erkennen, dass jedenfalls in der zeitnahen Übersendung des seinem Antrag entsprechenden Versicherungsscheins die Annahme seines Angebots lag und damit der Vertrag zustande gekommen und die Rücktrittsfrist in Gang gesetzt worden war.

Schließlich war es auch nicht erforderlich, dass der Versicherungsnehmer den Erhalt der Belehrung durch Unterschrift gesondert bestätigen musste. Für eine solche Bestätigung war die Unterschrift des Versicherungsnehmers auf dem Antragsformular ausreichend, in dem die Belehrung unmittelbar oberhalb der Unterschriftszeile enthalten war.

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