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Schadenversicherung 
Dienstag, 02.04.2019

Gebäudeversicherung: Kein "Rückstau" bei "Anstauen" von Wasser infolge Starkregens

Ein Rückstau setzt vielmehr voraus, dass Wasser aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes austritt. Daran fehlt es, wenn das Wasser schon nicht eintreten kann. Das geht aus einem Beschluss des KG Berlin vom 18.05.2018 - 6 U 162/17 hervor.

Der Fall:

Die Klägerin nahm die Beklagte aus einer Wohngebäudeversicherung mit Elementarschadendeckung auf Erstattung der durch einen Wasserschaden infolge eines Unwetters mit Starkregen entstandenen Kosten in Anspruch. Zur Begründung trug die Klägerin vor, dass es das Balkonentwässerungssystem nicht geschafft habe, die anfallenden Wassermassen schnell genug abzuleiten, weshalb sich Wasser auf dem Balkon gestaut habe und in der Folge in mehrere darunter gelegenen Wohnungen eingedrungen sei.

Die Entscheidung:

Nach Ansicht des Kammergerichts lag weder ein Leitungswasserschaden noch ein Rückstauschaden vor. Denn es fehlte jeweils an der Voraussetzung, dass Wasser bestimmungswidrig aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes ausgetreten war.

Denknotwendigerweise könne Wasser nur dann aus einem Rohrsystem austreten, wenn es zuvor in dieses eingetreten sei. Ein Rückstau im Sinne der Versicherungsbedingungen setze nicht nur einen (Rück-)Stau im allgemeinen Sinne voraus, sondern erfordere, dass das Wasser aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes, wozu hier das Balkonentwässerungssystem gehöre, austrete.

Für das Gericht war nicht ersichtlich, in welcher Weise Wasser aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes (einschließlich des Balkonentwässerungssystems) auf den Balkon herausgedrückt worden sein sollte. Das Niederschlagswasser habe nur nicht mehr von dem Balkon in die Ableitung eintreten können. Eine solche Art des Schadenseintrittes sei vom Wortlaut der Versicherungsbedingungen nicht gedeckt, da es gerade auf einen bestimmungswidrigen Austritt und nicht auf einen bestimmungswidrigen Nichteintritt ankomme.

Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer könne auch nur erwarten, dass in einer Elementarschadenversicherung bestimmte in den Bedingungen definierte Risiken, die durch starke Niederschläge ausgelöst werden, wie insbesondere die Überschwemmung des Versicherungsgrundstückes und der Rückstau, gedeckt sind.

Soweit die Klägerin vorgetragen hatte, dass das Regenwasser zunächst in das Rohrsystem hineingelangt sei, wo es sich gestaut habe und auf Grund des Rückstaus sodann auf den Balkon wieder ausgetreten sei, war dies laut KG unbeachtlich. Einen derartigen Geschehensablauf hielt das Gericht für physikalisch nicht möglich. Denn wenn das Wasserableitungssystem aufgrund der angefallenen Wassermassen "randvoll" gewesen sei, habe das aufgrund anhaltenden Starkregens neu hinzukommende Niederschlagswasser nicht mehr in das Balkonentwässerungssystem hineingelangen können.

Das Niederschlagswasser habe sich vielmehr auf dem Balkonboden gestaut, bis es das Niveau der Balkontürschwelle erreicht habe und dann - nach Übersteigen dieses Pegels - über die Schwelle in die Wohnung hineingelangt sei. Ein derartiges "Anstauen" von Wasser (infolge außergewöhnlichen Starkregens) stelle keinen "Rückstau" im Sinne Wohngebäudeversicherungsbedingungen dar.

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