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Recht 
Montag, 08.01.2018

Kosten für die Bodensanierung nach Fahrzeugbrand - Halter muss zahlen

Der Fall

Der Kläger hatte sein Kraftfahrzeug auf einem abschüssigen Wiesenbrachgelände abgestellt. Der Grundstückseigentümer hatte zuvor teilweise den Aufwuchs abgemäht und diesen liegen gelassen.

Es kam es zu einem Brand, bei dem zehn Kraftfahrzeuge durch Brandeinwirkung beschädigt wurden. Mehrere Augenzeugen hatten zuerst unter dem Kfz des Klägers das Feuer gesehen, ehe der Pkw in Brand geriet.

Die Feuerwehr löschte den Brand. Durch austretende Betriebsmittel (Kraftstoff, Öl) der Fahrzeuge und das Löschen des Feuers kam es zu einer Verunreinigung des unbefestigten Untergrunds auf den Grundstücken. Die vom Brand betroffene Fläche wurde mehrmals abgezogen und die Bodenverunreinigungen wurden ausgehoben.

Der beklagte Landkreis kam für die Kosten der Entsorgung des verunreinigten Erdreichs auf und stellte diese dem Kläger in Rechnung. Dieser erhob nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens Klage. Er bestritt, dass sein Fahrzeug den Brand ausgelöst habe. Unter Zugrundelegung der damaligen Witterungsverhältnisse habe sich auf dem Gelände aufgrund des vorherigen Mulchens trockenes Heu befunden. Der Brand könne auch durch eine unachtsam weggeworfene Zigarette verursacht worden sein.

Das Gelände, auf dem er geparkt habe, sei im Übrigen als öffentlicher Parkplatz zu erkennen gewesen. Damit seien vorrangig die Grundstückseigentümer und die Ortsgemeinde als Festveranstalterin heranzuziehen.

Die Entscheidung

Das Verwaltungsgericht hielt die Kostenforderung des Beklagten für rechtens. Nach den einschlägigen Vorschriften des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) sei u.a. der Verursacher einer Bodenverunreinigung zu den Kosten einer Bodensanierung heranzuziehen. Verursacher sei jeder, der an der Bodenkontamination - zumindest als Teilverantwortlicher - mitgewirkt habe. Auf Verschulden komme es nicht an.

Der Kläger war laut Gericht als (Mit-)Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung und damit als Handlungsstörer anzusehen. Nach Auswertung mehrerer Gutachten war davon auszugehen, dass das Abstellen des Pkws des Klägers auf der Brachfläche kausal für die Ausbreitung des Brands war. Die Gutachter waren zu dem Schluss gelangt, dass der Brand mittels Wärmeübertragung durch Wärmestrahlung des Katalysators des Pkw des Klägers auf das auf dem Brachacker befindliche Gras verursacht wurde.

Andere Brandursachen wie das fahrlässige Wegwerfen einer Zigarette oder die Möglichkeit einer Entzündung durch Sonnenenergie mittels eines Glasscherbens schieden aus.

Schließlich war die Entscheidung des Beklagten, den Kläger bei mehreren infrage kommenden Störern als Verantwortlichen heranzuziehen, auch unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden.

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