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Schadenversicherung 
Dienstag, 11.09.2018

BGH: Wann beginnt das Kündigungsrecht in der Unfallversicherung?

Der Fall

Der Kläger nahm die Beklagte aus einer Unfallversicherung auf Leistungen wegen zweier Unfälle seiner mitversicherten und inzwischen verstorbenen Ehefrau in Anspruch. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen der Beklagten (AUB 2000) zugrunde. In diesen heißt es unter anderem: "Den Vertrag können Sie oder wir durch Kündigung beenden, wenn wir eine Leistung erbracht oder Sie gegen uns Klage auf Leistung erhoben haben. Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens einen Monat nach Leistung oder - im Falle eines Rechtsstreits - nach Klagerücknahme, Anerkenntnis, Vergleich oder Rechtskraft des Urteils zugegangen sein. ..."

Am 23.04.2008 erlitt die Ehefrau bei einem Sturz eine Schenkelhalsfraktur. Die Beklagte zahlte Krankenhaustagegeld, einen Invaliditätsvorschuss sowie gemäß Abfindungserklärung einen Endbetrag. Mit Schreiben vom 13.08.2009 kündigte sie den Vertrag unter Bezugnahme auf den Unfall im April.

Im Oktober 2009 sowie im März 2010 verunfallte die Frau erneut. Der Kläger nahm die Beklagte auf Zahlung von Krankenhaustagegeld sowie Invaliditätsentschädigung für die beiden Unfälle in Anspruch. Da die Beklagte die Zahlung verweigerte, musste letztlich der BGH entscheiden.

Die Entscheidung

Der BGH entschied, dass dem Kläger Ansprüche aus dem Unfall von Oktober 2009 zustanden. Die Unfallversicherung habe zu diesem Zeitpunkt noch existiert. Die Kündigung vom 13.08.2009 sei nicht wirksam. Denn die Kündigungsfrist von einem Monat sei nicht gewahrt worden. Diese habe mit der Leistung des Krankenhaustagegeldes am 09.07.2009 begonnen.

Das Kündigungsrecht entstehe laut den AUB 2000, wenn der Versicherer eine von mehreren unfallbedingt geschuldeten Leistungen oder eine dem Grund und der Höhe nach festgestellte Teilleistung erbracht habe.

Nach Auffassung des BGH kann der durchschnittliche Versicherungsnehmers der Klausel nicht entnehmen, dass dem Versicherer nach jeder weiteren Leistung ein neues, selbstständiges Kündigungsrecht zustehen soll. Jedenfalls greife zugunsten des Versicherungsnehmers die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB ein.

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