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Schadenversicherung 
Montag, 06.07.2020

Gefährdete Kaskodeckung bei nicht angezeigtem Motor-Tuning

Der Fall:

Der Kläger wollte sein getuntes Corvette-Cabrio am Ende eines Tunnels vor einer Ampel abbremsen. Dabei rutschte er vom Brems- auf das Gaspedal, woraufhin das 405 PS starke Fahrzeug beschleunigte und gegen die Tunnelwand prallte.

Wegen des Fahrzeugschadens in Höhe von 23.000 EUR verlangte der Kläger Ersatz vom beklagten Kfz-Kaskoversicherer. Dieser lehnte eine Zahlung ab und begründete dies damit, dass das ihm nach dem Unfall bekannt gewordene Motor-Tuning eine Gefahrenerhöhung im Sinne des § 23 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) darstelle, die der Kläger schuldhaft nicht angezeigt habe.

Der Kläger trug vor, der Unfall habe sich allein deswegen ereignet, weil er vom Brems- auf das Gaspedal abgerutscht sei. Dies wäre in gleichem Maße mit dem alten Motor möglich gewesen, der nur 243 PS hatte. Der Unfall hätte sich also mit dem schwächeren Motor genauso ereignet. Die höhere Leistung habe sich auf die Beherrschung des Fahrzeuges nicht ausgewirkt. Zudem sei der Einbau des Motors durch einen autorisierten Fachbetrieb erfolgt, von dem er nicht darauf hingewiesen worden sei, dass die Betriebserlaubnis durch den Einbau des stärkeren Motors erlöschen könne. Ferner habe das Fahrzeug ohne Beanstandung eine neue Prüfplakette vom TÜV erhalten.

Die Entscheidung:

Das OLG unterstreicht, dass nach § 23 Abs. 1 VVG ein Versicherungsnehmer nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrenerhöhung vornehmen oder deren Vorname durch einen Dritten gestatten darf. Durch die Bestimmungen der §§ 23 ff. VVG solle das Gleichgewicht zwischen Prämienaufkommen und Versicherungsleistung aufrechterhalten bleiben. Der Versicherer solle nicht gezwungen sein, an einem Versicherungsvertrag festzuhalten, obwohl sich die Risikolage so geändert habe, dass nach den Erkenntnissen der Versicherungsmathematik und den Grundsätzen der Versicherungstechnik die Erhebung einer höheren Prämie geboten gewesen wäre.

Das Gericht hielt eine Kürzung der Versicherungsleistung gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 VVG um zwei Drittel für rechtens. Denn der Einbau eines anderen Motors stelle eine beachtliche Gefahrenerhöhung in der Fahrzeugversicherung dar, wenn die Leistung des neuen Motors und die mit ihm erzielbare Höchstgeschwindigkeit die des früheren Zustandes erheblich übersteige.

Ein solcher Eingriff in das sprichwörtliche Herz eines Fahrzeuges verändere dessen Charakter in grundlegender Weise und bewirke eine nicht unerhebliche (§ 27 VVG) Steigerung des Unfallrisikos, sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Da der nachträglich eingebaute Motor die Leistung des alten Motors um zwei Drittel überstieg, seien mit ihm deutlich stärkere Beschleunigungen und höhere Geschwindigkeiten möglich gewesen als mit dem bei Vertragsbeginn vorhandenen schwächeren Motor.

Dass dadurch das mit dem Betrieb des Fahrzeuges verbundene Risiko messbar erhöht werde, liege auf der Hand. Der Kläger habe die kraft Gesetzes (§ 26 Abs. 1 Satz 2 VVG) gegen ihn bestehende Vermutung, er habe die Obliegenheit aus § 23 Abs. 1 VVG grob fahrlässig verletzt, nicht widerlegt.

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