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Schadenversicherung 
Montag, 21.10.2019

Erklärung eines Regulierungsbeauftragten als deklaratorisches Schuldanerkenntnis

Der Fall:

Die Klägerin machte nach einer bestrittenen Überschwemmung im Zuge des sogenannten Jahrhunderthochwassers vom 28.07.2014 Ansprüche aus einer Elementarschadenversicherung geltend. Sie berief sich dabei auch auf eine von der Beklagten durch deren Schadenregulierer abgegebene Erklärung, die sie für ein bindendes Schuldanerkenntnis hielt.

Konkret ging es um eine E-Mail des Regulierungsbeauftragten der Beklagten, wo es hieß, dass die "Ersatzpflicht ... als versichert bestätigt" werde. Zudem wurden dort Trocknungsarbeiten freigegeben und es wurde die Übernahme der Kosten durch die Beklagte angekündigt.

Die Entscheidung:

Der von der Klägerin geltend gemachte Deckungsschutz ergab sich aus der zitierten E-Mail. Es ist laut OLG allgemein anerkannt, dass in der Regulierungszusage eines Versicherers, die der Versicherte gegenüber einer vergleichsweisen Einigung im Sinne des § 779 BGB ohne eigenes Nachgeben annimmt, ein formfrei gültiges deklaratorisches Anerkenntnis liegen kann. Gegenüber einem konstitutiven Schuldversprechen/-anerkenntnis im Sinne des §§ 780, 781 BGB ist sie nicht von den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen der vertragsgemäßen Haftung losgelöst, sondern sie beinhaltet einen einseitigen Verzicht auf bekannte Einwendungen und Einreden gegenüber dem begehrten Anspruch.

Dabei ist weiter anerkannt, dass ein solches deklaratorisches Schuldanerkenntnis den Versicherer mit Einwendungen ausschließen kann, die er zum Zeitpunkt der Abgabe erheben konnte und zumindest bei sorgfältiger Prüfung des Sachverhaltes hätte kennen müssen, sofern die Deckungszusage nicht mit einem entsprechenden Vorbehalt versehen ist.

Gemessen daran hatte der Regulierungsbeauftragte durch seine Erklärung aus Sicht des objektiven Empfängers unter Berücksichtigung der Umstände sowie der im Versicherungsvertragsverhältnis im besonderen Maße zu beachtenden Grundsätze von Treu und Glauben (§§ 133, 157, 242 BGB) den für die Klägerin und ihren Ehemann wesentlichen und bis dahin ungewissen Punkt, ob die Beklagte im Hinblick auf einen bedingungsgemäßen Versicherungsfall grundsätzlich regulieren würde, endgültig festgelegt und damit zukünftigem Streit entzogen.

Die Ungewissheit ergab sich schon allein aus der Tatsache, dass seit dem Schadenfall bereits knapp sechs Wochen vergangen waren und die Beklagte die Sachbearbeitung intern von einer Abteilung an die Großschadenabteilung weitergegeben hatte. Die Sache war im Hinblick auf den drohenden wirtschaftlichen Schaden für die Klägerin und ihren Ehemann, insbesondere im Hinblick auf die Vermietungssituation, zudem schnellstmöglich klärungsbedürftig.

Deutlich wurde dies insbesondere aus der E-Mail der Klägerin, in der u.a. davon die Rede war, dass der Vorgang "zeitkritisch und komplex" sei und sie ein kompetentes Architekturbüro mit der Schadenbeseitigung beauftragen wolle. Wenn der Regulierungsbeauftragte in Reaktion auf diese E-Mail der Klägerin in seiner Email die "Ersatzpflicht ... als versichert bestätigt" aufgeführt, Trocknungsarbeiten freigegeben und die Übernahme der Kosten durch die Beklagte ankündigt hatte, musste dies aus Sicht eines objektiven Empfängers der Erklärung zwingend als deklaratorisches Anerkenntnis ausgelegt werden.

Die Klägerin und ihr Ehemann hatten das deklaratorische Anerkenntnis auch ohne eigenes Nachgeben spätestens konkludent durch die nachfolgende Beauftragung von Arbeiten an Dritte angenommen, wobei gemäß § 151 Satz 1 Hs. 2 Alt. 1 BGB eine Erklärung gegenüber der Beklagten entbehrlich war.

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