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Krankenversicherung 
Donnerstag, 17.10.2019

Zur Darlegungs- und Beweislast bei behaupteter Fehlberatung durch einen Versicherungsmakler

Der Fall:

Der Kläger nahm den Beklagten, einen Versicherungsmakler, wegen fehlerhafter Beratung beim Wechsel der privaten Krankenkostenvollversicherung nach Kündigung und Anfechtung seitens des neuen Versicherers auf Feststellung einer Schadenersatzpflicht in Anspruch.

Der Beklagte habe beim Ausfüllen des Antrages erklärt, es seien im Rahmen der - dem Kläger nicht vorgelegten und nicht vorgelesenen - Gesundheitsfragen nur Operationen binnen des letzten Jahres anzugeben. Die dem Beklagten gegenüber aufgedeckten Gesundheitsprobleme habe dieser deshalb nicht aufnehmen wollen. Aufgrund eines persönlichen Vertrauensverhältnisses zum Beklagten habe er den Antrag ungelesen unterschrieben. Hätte der Beklagte ihn ordnungsgemäß beraten, so hätte er seine bestehende Versicherung nicht gekündigt.

Die Entscheidung:

Nach Meinung des Gerichts hatte der Kläger hat nicht bewiesen, dass der Beklagte zu den Gesundheitsfragen erklärt hatte, es seien nur Operationen binnen des letzten Jahres anzugeben, und dass der Beklagte angegebene Gesundheitsprobleme in der Zeit zuvor nicht aufgenommen hatte.

Dem Kläger kam weder eine Beweiserleichterung noch gar eine Beweislastumkehr wegen mangelnder Dokumentation zu gute. Bezüglich der streitgegenständlichen Fragen bedurfte es neben der im vom Kläger unterschriebenen Antrag enthaltenen Wiedergabe der Gesundheitsfragen keiner gesonderten Dokumentation.

Zwar fehlte vorliegend jede förmliche und überreichte Dokumentation (§ 61 Abs. 1 Satz 2, § 62 Abs. 1 VVG) in einem gesonderten Dokument außerhalb des Versicherungsantrages.

Auch hätte die Nichtbeachtung der Dokumentationspflicht zu Beweiserleichterungen zugunsten des Versicherungsnehmers bis hin zu einer Beweislastumkehr führen können. Ist nämlich ein erforderlicher Hinweis von wesentlicher Bedeutung nicht, auch nicht im Ansatz, dokumentiert worden, so muss grundsätzlich der Versicherungsvermittler beweisen, dass dieser Hinweis erteilt worden ist.

Jedoch ergibt sich aus dem Fehlen einer gesonderten Protokollbemerkung, eine bestimmte (falsche) Erläuterung sei nicht erfolgt, keine Beweiserleichterung dahin, dass es eine bestimmte falsche Erläuterung gab. Eine solche weitreichende Folge geben weder § 61 Abs. 1 Satz 2, § 62 Abs. 1 VVG noch Art. 12 Abs. 3, Art. 13 Richtlinie 2002/92/EG vom 09.12.2002 (noch die erst nach der streitgegenständlichen Beratung in Kraft getretene Richtlinie EU/2016/97 vom 20.01.2016 - "IDD-Richtlinie") her. Dies entspricht auch nicht dem Sinn und Zweck der Dokumentationspflicht und lässt sich ebenso wenig der Gesetzesbegründung entnehmen (vgl. BT-Drs. 16/1935, Seite 24, 25 zu § 42c und 42d VVG a.F. als Vorgängernormen zu §§ 61 f. VVG). Vermittler müssten ansonsten den gesamten Gesprächsverlauf nahezu wörtlich dokumentieren, da Versicherungsnehmer stets behaupten können, es sei eine relevante Frage falsch vom Versicherungsvermittler erläutert worden.

Hier kam eine Beweiserleichterung bis hin zur Beweislastumkehr schon deshalb nicht in Betracht, weil die Bearbeitung von ausdrücklich im Antrag festgehaltenen Antragsfragen keine "Information" im Sinne von § 62 Abs. 1 Alt. 2 VVG darstellte. § 62 Abs. 1 Alt. 2 VVG bezieht sich auf "Informationen" nach § 61 Abs. 1 VVG, also auf die Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungsnehmers sowie die Gründe für einen erteilten Rat (vgl. BT-Drs. 16/1935, Seite 24, 25 zu § 42c und 42d VVG a. F.). Hierzu gehörte die Besprechung von im Antrag ausdrücklich nieder gelegten Antragsfragen nicht.

Der Kläger konnte seine Behauptungen vor Gericht letztlich nicht beweisen.

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