Versicherungsbüro Scharf GmbH

Ihre Versicherung  in Übach-Palenberg und Bad Krozingen

Aktuelles


Finanzen und Versicherungen

Zurück zur Übersicht

Finanzen + Versicherungen

Schadenversicherung 
Mittwoch, 04.07.2018

Haftpflichtversicherung: BGH zur Haftung von Nachbarn bei übergreifenden Feuerschäden

Der Beklagte hatte einen Dachdecker mit der Durchführung von Arbeiten am Flachdach seines Hauses beauftragt. Anlässlich von Heißklebearbeiten mittels eines Brenners entstand durch das Verschulden des Handwerkers unter den aufgeschweißten Bahnen ein nicht bemerktes Glutnest. Dies führte dazu, dass das Haus des Klägers niederbrannte. Durch den Brand und die Löscharbeiten wurde auch das unmittelbar angebaute Nachbarhaus beschädigt.

Der Nachbar hatte bei der Klägerin eine Gebäudeversicherung abgeschlossen. Der Versicherer erbrachte wegen des Brandschadens eine Entschädigung in Höhe von ca. 98.000 EUR.

Da der Dachdecker insolvent war, wandte sich die Klägerin an den Grundstückeigentümer und verklagte ihn aus übergegangenem Recht gemäß § 86 Abs. 1 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) auf Ersatz ihrer Aufwendungen.

Die Entscheidung

Der BGH gab der Klage statt. Nach Ansicht des Gerichts stand der Klägerin ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog zu. Ein solcher Anspruch ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn - wie hier - von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen.

Darauf, dass dem Beklagten bei der Auswahl des Dachdeckers kein Sorgfaltsverstoß vorgeworfen werden konnte, kam es laut BGH nicht an. Vielmehr gab es Sachgründe dafür, die aufgetretene Störung dem Verantwortungsbereich des Hauseigentümers zuzurechnen, da dieser die Dacharbeiten veranlasst hatte und insoweit aus der Beauftragung des Handwerkers einen Nutzen ziehen wollte.

Dass der Handwerker sorgfältig ausgesucht und ihm die konkrete Ausführungsart nicht vorgeschrieben wurde, änderte laut BGH nichts daran, dass mit der Beauftragung von Dacharbeiten eine Gefahrenquelle geschaffen worden war und damit der bei der Auftragsausführung verursachte Brand auf Umständen beruhte, die dem Einflussbereich des Hauseigentümers zuzurechnen waren.

Zum Haftpflichtversicherungsschutz des beklagten Hauseigentümers liegen keine Informationen vor.

Grundsätzlich deckt eine Haftpflichtversicherung laut Ziffer 1.1 AHB den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines Drittschadens "aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts" auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.

Bereits mit Urteil vom 11.06.1999 hat der BGH festgestellt, dass der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB jedenfalls dann einem Schadenersatzanspruch im Sinne von Ziff.1.1 AHB gleichgestellt ist, wenn es bei einem Dritten zu einer Substanzbeschädigung gekommen ist (Az.: V ZR 377/98).

Zurück zur Übersicht