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Recht 
Freitag, 26.07.2019

Beweislage bei Kollision eines Radfahrers mit einer geöffneten PKW-Tür

Der Fall:

Der Kläger befuhr mit seinem Fahrrad eine Straße, auf welcher der beklagte Pkw-Fahrer sein Fahrzeug ordnungsgemäß in einer auf dem Seitenstreifen vorgesehenen Parkfläche unter teilweiser Benutzung des Gehweges geparkt hatte. Als der Beklagte ausstieg und dabei die Fahrertür öffnete, kam es zu einer Berührung zwischen Fahrrad und Fahrertür, wodurch der Radfahrer stürzte und sich schwer verletzte.

Das OLG Celle hatte über die (Allein-) Haftung des Beklagten bzw. seines Kfz-Haftpflichtversicherers zu befinden.

Die Entscheidung:

Das OLG erkannte auf eine Alleinhaftung des beklagten Pkw-Halters bzw. des mitverklagten Kfz-Haftpflichtversicherers. Gegen den Beklagten sprach der Beweis des ersten Anscheins, den Unfall verschuldet zu haben. Denn die Kollision mit dem Fahrrad geschah im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Öffnen der Fahrertür.

Gemäß § 14 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) hat sich der Pkw-Fahrer so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Zu den anderen Verkehrsteilnehmern im Sinne der Vorschrift gehört jede Person, die sich selbst verkehrserheblich verhält, d.h., körperlich und unmittelbar auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt, auch wenn dies verkehrswidrig sein sollte.

Die Beklagte hatte eingeräumt, den Kläger nicht gesehen zu haben, obwohl dieser als Fahrradfahrer auf der geraden Straße sichtbar war. Zwar darf der Fahrzeugführer - so das Gericht - die Tür vorsichtig einen Spalt nach links öffnen, um sich Sicht nach rückwärts zu verschaffen, jedoch erst nach Ausschöpfung der Beobachtungsmöglichkeiten vom Innern des Pkw. Ob das hier so gewesen war, erschien schon nach den Erklärungen des Beklagten zweifelhaft.

Demnach hafteten die Beklagten aus Betriebsgefahr des Pkw zuzüglich des erheblichen Verschuldens wegen eines Verstoßes gegen die höchsten Sorgfaltspflichten im Straßenverkehr gemäß § 14 Abs. 1 StVO. Nach ständiger Rechtsprechung führt dies gegenüber einem nichtmotorisierten Verkehrsteilnehmer - Fahrradfahrer oder Fußgänger - regelmäßig zu einer Alleinhaftung des Pkw-Fahrers, -Halters und -Versicherers, wenn diesem nicht ein Verschulden nachgewiesen wird. Denn auf Seiten des nichtmotorisierten Verkehrsteilnehmers ist keine Betriebsgefahr zu berücksichtigen.

Eine Mithaftung des Klägers wäre demnach nur dann in Betracht gekommen, wenn ihm ein Verschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalles nachzuweisen gewesen wäre. Insoweit trugen die Beklagten die Darlegungs- und Beweislast.

Ein die Alleinhaftung des PKW-Fahrers ausschließendes Mitverschulden des Radfahrers hätte in einem zu geringen seitlichen Abstand des Fahrradfahrers zum PKW liegen können.

Die Darlegungs- und Beweislast für eine ein Mitverschulden begründende Unterschreitung des Seitenabstandes eines Fahrradfahrers zu einem geparkten PKW obliegt dem PKW-Fahrer.

Im vorliegenden Fall war ein Mitverschulden zu verneinen, da nicht nachgewiesen wurde, dass der Kläger mit einem zu geringen Seitenabstand (unter 50 cm) an dem Pkw vorbeigefahren war. Ebenso ungeklärt blieb, wie weit konkret die Tür des Beklagtenfahrzeuges in den Verkehrsraum im Moment der Kollision hineinragte.

Schließlich war zu berücksichtigen, dass das Öffnen der Tür durch den Beklagten für den Kläger plötzlich und unvorhersehbar erfolgte.

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