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Schadenversicherung 
Montag, 12.03.2018

Tierhalterhaftpflichtversicherung - Gewerbliche oder nicht gewerbliche Haltung eines Hundes?

Der Fall

Der Kläger nahm die Beklagte im Wege der Feststellungsklage aus einer Tierhalterhaftpflichtversicherung auf Deckung wegen eines Unfalles seiner Mutter mit seinem Hund in Anspruch.

Die Beklagte versagte die Deckung, wobei sie maßgeblich darauf abstellte, dass kein Versicherungsschutz bestehe, weil es sich um einen gewerblich genutzten Hund handele.

Sie wies darauf hin, dass der Hund früher als Betriebsvermögen erfasst gewesen sei und dass auf dem Betriebsgelände des Klägers Warnschilder angebracht worden seien.

Die Entscheidung

Das OLG hielt die Klage für begründet. Gemäß § 1 Ziffer 1 AHKV hatte die Beklagte dem Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Halter und Hüter von Tieren ohne gewerblichen und landwirtschaftlichen Zweck Versicherungsschutz für den Fall zu gewähren, dass er auf Schadenersatz in Anspruch genommen wurde.

Der Versicherungsschutz scheiterte laut OLG nicht mit der Begründung, dass der Hund zu gewerblichen Zwecken gehalten worden sei. Denn ein gewerblicher Zweck des Hundes ließ sich nicht feststellen.

Maßgeblich ist laut BGH die tatsächliche Haltung des Tieres. Es kommt also nicht auf die steuerliche Veranlagung an. Ebenso wenig ist entscheidend, inwiefern Dritten gegenüber der Anschein erweckt wird, der Hund sei ein Wachhund. Ausschlaggebend ist allein, ob der Hund tatsächlich zu Bewachungszwecken gehalten wird.

Im konkreten Fall ließ sich nicht ausschließen, dass die abschreckende Wirkung des Hundes vom Kläger lediglich als willkommener Nebeneffekt seiner privaten Hundehaltung ausgenutzt wurde, indem er die entsprechenden Warnschilder auf dem Betriebsgelände der von ihm geführten Firma anbringen ließ.

Ebenso wenig konnte aus der Tatsache, dass sich der Hund nicht nur tagsüber, sondern auch in den Abendstunden auf dem Betriebsgelände aufhielt, geschlossen werden, dass der Hund (dabei) als Wachhund eingesetzt wurde. Der Kläger hatte unwidersprochen vorgetragen, dass die von ihm geführte Firma regelmäßig bis 22.00 Uhr geöffnet sei und er den Hund stets so lange bei sich habe, wie er in der Firma zu tun habe.

Auch die frühere Erfassung des Hundes als Betriebsvermögen bewies nicht, auch nicht als Indiz, eine gewerbliche Nutzung.

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