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Recht 
Montag, 18.11.2019

BGH zum Eintritt des Versicherungsfalles in der Rechtsschutzversicherung

Der Fall:

Die Klägerin machte Ansprüche aus ihrer Rechtsschutzversicherung, die bis zum 01.01.2015 bestand, geltend. Es ging um die Abwehr einer Darlehnsforderung. Das zinslose Darlehn hatte die Klägerin 2008 aufgenommen und bis Anfang 2011 die vereinbarten Raten gezahlt.

Im September 2015 kündigten die Erben des Darlehnsgebers das Darlehn wegen Zahlungsverzuges. Die Klägerin behauptete, der Darlehnsgeber habe das Darlehn bereits 2011 gekündigt. Sie argumentierte mit Verjährung. Die beklagte Rechtsschutzversicherung wandte ein, dass der Rechtsschutzfall erst nach Ende des Versicherungsvertrages eingetreten sei.

Die Entscheidung:

Die Klage war vor dem BGH erfolglos. Der BGH urteilte, dass der Versicherungsfall erst mit der Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs durch die Erben des Darlehnsgebers eingetreten sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die Rechtsschutzversicherung bereits beendet gewesen.

Der BGH weist darauf hin, dass sich der Zeitpunkt des Versicherungsfalles nach § 14 Abs. 3 ARB richtet, wonach der Versicherungsfall dann eintritt, wenn der Versicherungsnehmer, der Gegner oder ein Dritter begonnen haben, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen.

Dabei kommt es allein auf die Tatsachen an, mit denen der Versicherungsnehmer seine Forderung nach Rechtsschutz begründet. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird laut BGH einen Verstoß allein in dem Fehlverhalten sehen, das er seinem Gegner zur Last legt. Er kann seine Ansprüche nicht auf eigenes Fehlverhalten stützen.

Im eigenen Interesse des Versicherungsnehmers darf es nicht dessen Gegner in der Hand haben, ihm durch seine Argumente den Deckungsschutz der Versicherung zu entziehen. Der Versicherungsnehmer darf vielmehr erwarten, dass der Versicherer von seiner Darstellung und nicht von der des Gegners ausgeht.

Im vorliegenden Fall war also die Darstellung des Versicherungsnehmers, wonach die Darlehnsforderung verjährt und daher rechtlich unbegründet sei, ausschlaggebend für den Eintritt des Rechtsschutzfalles. Sowohl die erste Geltendmachung der Rechtsschutzansprüche als auch die Weiterverfolgung dieser Ansprüche erfolgte jedoch erst nach Ende des Versicherungsvertrages.

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