Versicherungsbüro Scharf GmbH

Ihre Versicherung  in Übach-Palenberg und Bad Krozingen

Aktuelles


Finanzen und Versicherungen

Zurück zur Übersicht

Finanzen + Versicherungen

Krankenversicherung 
Donnerstag, 11.10.2018

Gesetzliche Krankenversicherung: Freiwillig versicherte Selbstständig werden entlastet

Bisher gilt für freiwillig gesetzliche krankenversicherte Selbstständige die allgemeine Mindestbemessungsgrenze von 2.283,75 EUR, auf die sie Beiträge zu zahlen haben. Dieser Betrag soll künftig halbiert werden, weil sehr viele kleine Selbstständige tatsächlich wesentlich geringere Einkünfte haben. Für das Jahr 2019 würde demnach ein Mindesteinkommen von 1.168,20 EUR zugrunde gelegt werden. Da dieser Betrag deutlich unter der bisher für Bezieher von Gründungszuschüssen geltenden Grenze liegt, würde die Unterteilung in zwei unterschiedliche Mindestbemessungsgrenzen entfallen. Dadurch würde das zum Teil aufwendige Antragsverfahren entfallen. Auch die Krankenkassen werden damit von Bürokratie entlastet.

Zusatzbeiträge ab 2019 paritätisch finanziert

Mit diesem Vorgehen ist allerdings der GKV-Spitzenverband nicht einverstanden, wie er in einer Stellungnahme vom 01.10.2018 erklärt. Es würden nicht in angemessener Weise die Besonderheiten der selbstständigen Erwerbstätigkeit bei der Ermittlung beitragspflichtiger Einnahmen berücksichtigt. Im Gegensatz zu nichtselbstständigen GKV-Mitgliedern könnten diese steuerliche Vorteile nutzen und würden dem Netto-Prinzip bei der Gewinnermittlung unterliegen. Deshalb plädiere der GKV-Spitzenverband wir für eine einheitliche Mindestbemessungsgrundlage für alle Selbstständigen in Höhe des 60. Teils der monatlichen Bezugsgröße, was im Jahr 2019 einer Summe von 1.557,60 EUR entspräche.

Zudem sieht das Gesetz vor, dass die anfallenden Zusatzbeiträge der Krankenkassen ab 01.01.2019 paritätisch von Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert werden. Bislang sind die Arbeitnehmer dafür allein zuständig. Zusatzbeiträge werden zu dem einheitlichen Beitragssatz von 14,6 % fällig, der auch 2019 unverändert bleibt. Die Zusatzbeiträge allerdings werden kassenindividuell je nach Finanzbedarf festgelegt, wenn die Kosten durch den regulären Beitragssatz nicht gedeckt werden können. Im Schnitt liegt die Höhe des Zusatzbeitrages bei 1 %.

GKV wehrt sich gegen Abbau ihrer Finanzreserven

Aufgrund der guten finanziellen Situation der meisten Krankenkassen sieht das GKV-VEG weiter vor, dass die Kassen ihre Finanzreserven abschmelzen. Bisher waren diese auf das 1,5Fache einer durchschnittlichen Monatsausgabe begrenzt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die Kassen nun mit einer durchschnittlichen Monatsausgabe auskommen. Auch bestehende Finanzreserven sollen nach dezidierten Vorgaben abgebaut werden. Dagegen wehrt sich der GKV-Spitzenverband. Damit riskiere man, dass in schlechten Zeiten nicht genügend Reserven vorhanden sind, um die Beitragssätze zu stabilisieren. Den Zwangsabbau der Rücklagen bezeichnete die Vorstandsvorsitzende des Spitzenverbandes, Dr. Doris Pfeiffer, als "Eingriff in die Finanzautonomie der einzelnen Krankenkasse"

Bund zahlt zu geringe Beiträge für Hartz IV-Empfänger

Ein weiteres Thema, das im neuen Gesetz allerdings nicht angepackt wird, betrifft angemessene Beiträge für ALG II-Bezieher, die vom Bund an die GKV gezahlt werden. Momentan erhält die GKV keine ausreichend hohen Beiträge, um die medizinische Versorgung von Hartz IV-Empfängern sicherzustellen. Laut eines Gutachtens des auf Gesundheitsfragen spezialisierten IGES-Instituts erhält die GKV jährlich rund 9,6 Mrd. EUR weniger vom Bund als sie tatsächlich für die Behandlung von Hartz IV-Patienten ausgibt. Zwar enthält der Koalitionsvertrag die Vereinbarung, schrittweise kostendeckende Beiträge einzuführen. Bisher gibt es aber keine konkreten Schritte in diese Richtung, was der GKV-Spitzenverband sehr bedauert.

Dieser Beitrag wurde erstellt von Elke Pohl.

Zurück zur Übersicht