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Altersvorsorge 
Dienstag, 02.07.2019

Noch mehr Information in der betrieblichen Altersversorgung: Neue Verordnung verkündet

Hier die wichtigsten Punkte aus VAG und VAG-InfoV:

Es müssen künftig vom Versicherer bestimmte Informationen vor Vertragsabschluss und dann an Anwärter sowie Rentner zur Verfügung gestellt werden.

Hinweis:

Die BaFin als zuständige Aufsichtsbehörde wird kontrollieren, ob und wie diese Informationen den betroffenen Personenkreisen zur Verfügung gestellt werden. Das bedeutet z.B., das die listenförmige Aufnahme entsprechend flankiert werden oder dass möglicherweise der Erhalt von Informationen quittiert werden muss. Das macht die betriebliche Altersversorgung auf Sicht aufwändiger.

Positiv ist, dass die Informationen auch elektronisch und nur auf Wunsch des Betroffenen auch in Papierform zur Verfügung gestellt werden können.

Jeder erhält eine Allgemeine Renteninformation zu seiner bAV und zusätzlich jährlich weitere Informationen.

Neu ist z.B.

  • Informationen zu den Garantien;

  • Eine umfassende Information über mögliche Risiken (finanziell, versicherungstechnisch, sonstige Risiken);

  • Eine Information über mögliche Mechanismen zum Schutz der Anwartschaften (z.B. Protektor).

Hinweis:

Die Information über Risiken und Schutzmechanismen kann zu Nachfragen von Kundenseite führen. Es rät sich Informationen zum Umfang z.B. des Schutzes von Protektor oder der Möglichkeit bestimmter Risiken vorab aufzubereiten.

Zusätzlich zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen nochmals die Aufführung von den umfassten Leistungselementen, der Form der Zahlung, die Angabe von Wahlmöglichkeiten bei der Inanspruchnahme von Leistungen

Die Projektion der künftigen Leistungen ist konsistent mit dem, was in der Überschussmitteilung als Projektion im VVG normiert ist.

Kosteninformationen

Informationen über die Struktur des Anlageportfolios. Dort, wo der Anwärter ganz oder teilweise das Anlagerisiko trägt, ist die Performance mindestens der letzten fünf Jahre auszuweisen und es sind Hinweise auf das Risikopotenzial zu geben.

Hinweis:

Ein Anlagerisiko tragen die Betroffenen dann ganz oder teilweise, wenn die erreichte Anwartschaft/die Altersversorgungsleistung auch sinken kann (ohne Überschussbeteiligung).

Die Altersvorsorgeinformationen sind ohne Übergangsfristen umzusetzen. Die Information der Anwärter ist erstmals im Laufe des Jahres 2020 zur Verfügung zu stellen, d.h. auch für die Bestände.

Hinweis:

Die Informationen für mögliche Anwärter, also vorvertragliche Informationen, werden zur Zeit sukzessive in die Beratungssysteme der Versicherer eingestellt. Sie werden das VVG-konforme Vertragspaket erweitern. Eine Quittung des Anwärters wird unablässig sein.

Die sog. Renteninformation für Anwärter wird im Laufe des Jahres 2020 vermutlich als Bestandteil der Überschussbeteiligungsschreiben versandt werden. Zurzeit werden die Versicherer die Bestände sichten und sicherstellen, dass alle relevanten Verträge berücksichtigt werden. Denn vor 2005 wurden häufig auch Privatverträge als 40b-Verträge verwendet.

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