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Altersvorsorge 
Mittwoch, 08.08.2018

Das Jahressteuergesetz 2018 und die Altersvorsorge

Zum Referentenentwurf vom 21.06.2018 gab es eine gemeinsame Eingabe der Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft, die weitestgehend unberücksichtigt blieb, u.a. forderten die Spitzenverbände Folgendes:

 1.

Im Riesterverfahren wird im Gesetz immer noch vielfach die Schriftform adressiert. Hier sollte auf die Textform abgestellt werden, damit der Voll-Digitalisierung ohne Medienbruch Rechnung getragen werden kann.

 2.

Nach § 21 Abs. 4 BetrAVG kann bei der reinen Beitragszusage auch die gemeinsame Einrichtung Versicherungsnehmer anstelle des Arbeitgebers werden. Es wird gefordert, dass der Wortlaut des § 3 Nr. 63 Satz 1 entsprechend angepasst wird.

 3.

§ 3 Nr. 66 EStG zum Outsourcing von Pensionszusagen auf einen Pensionsfonds sollte so ergänzt werden, dass auch der erweiterte Personenkreis nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG, also selbstständige Handelsvertreter u.Ä., zweifelsfrei erfasst sind.

 4.

Keine Verschärfung des Bußgeldrahmens bei Pflichtverletzungen von Muster-Produktinformationsblättern.

Unter anderem sollen die nachfolgenden Punkte durch das "Jahressteuergesetz" nach dem vorliegenden Regierungsentwurf neu geregelt werden:

I. Altersvorsorge, insbesondere Riester

1. Neue Merkmalserfassung bei der Rentenbezugsmitteilung - Riester (§ 22a Abs. 1 Nr. 6 EStG-E): Um eine umfassendere Evaluation der Riester-Rente durchzuführen, wurde mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz der bestehende Datensatz der Rentenbezugsmitteilung um ein Merkmal erweitert. Mit dem vorliegenden Entwurf soll sichergestellt werden, dass dieses zweite Merkmal erst ab dem 01.01.2019 zu übermitteln ist. Bisher ist allerdings noch nicht bekannt, um welches Merkmal es sich handelt. Die technische Umsetzung dürfte daher zeitlich sehr knapp werden.

2. Zulässige Ausgestaltung von Altersversorgungsleistungen: § 82 Abs. 2 Satz 2 EStG-E ist neu gefasst worden. Hier werden nun umfassend die Vorgaben zur zulässigen Ausgestaltung von Altersversorgungsleistungen aufgezählt, die bisher teilweise in BMF-Schreiben niedergelegt waren: lebenslange Leibrente, Auszahlplan mit Restkapitalverrentung, Teilkapitalzahlung, Kapitalwahlrecht. Damit ist auch klargestellt, dass im Bereich der steuerlich geförderten betrieblichen Altersversorgung auch künftig Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen nicht lebenslänglich zu zahlen sind.

3. Mehr Kosten-Angaben im PIB (§ 7 Abs. 2 Nr. 9 AltZertG-E): Ab 01.01.2019 sollen auch die Kosten der Auszahlungsphase, soweit bekannt, genannt werden. Sind diese nicht bekannt, soll dies explizit vermerkt werden. Es muss ferner auf vertragstypische Kosten hingewiesen werden (z.B. Vorfälligkeitsentschädigungen). Es wird klargestellt, dass - wie bei der Regelung bei Kostenänderungen durch den Anbieter - Kosten, die im individuellen Produktinformationsblatt (PIB) nicht ausgewiesen sind, vom Anleger nicht ge-schuldet werden. Die Umsetzungsfrist zum 01.01.2019 ist sehr knapp bemessen.

II. Betriebliche Altersversorgung

Hier geht es im Wesentlichen um "Reparaturen" am Betriebsrentenstärkungsgesetz, das zum 01.01.2018 in Kraft getreten ist.

1. Entfallen der Abgabe der Verzichtserklärung (§ 52 Abs. 4 Satz 12 und 13 und § 52 Abs. 40 Satz 2 EStG-E): Nach zurzeit geltender Rechtslage muss der Arbeitnehmer bei einer Direktversicherung auf die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG ausdrücklich verzichten, damit der Arbeitgeber die Beiträge nach § 40b EStG a.F. pauschal besteuern kann. Für die Pensionskasse war dies schon geregelt worden. Nun erfolgt durch die Streichung der entsprechenden Sätze ein Gleichlauf. Mit dem Wegfall des Erfordernisses der Verzichtserklärung können auch die entsprechenden Aufzeichnungspflichten im Lohnkonto entfallen (entsprechende Änderung von § 5 Abs. 1 LStDV-E). Die Regelung tritt erst zum 01.01.2019 in Kraft. Es ist zu hoffen, dass Betriebsprüfer nicht für 2018 entsprechende Erklärungen anfordern.

2. Steuerliche Förderung der reinen Beitragszusage gesetzlich verankert: § 82 Abs. 2 Satz 2 EStG-E regelt nunmehr, dass es für die Riester-Förderung bei der reinen Beitragszusage unschädlich ist, wenn die Leistungen während der Auszahlungsphase sinken. Es genügt, dass eine lebenslange Zahlung der Leistung vereinbart ist. In § 100 Abs. 3 Nr. 4 EStG-E (Förderbeitrag) wird künftig auf die Regelung in § 82 Abs. 2 Satz 2 EStG-E verwiesen, sodass auch hier sinkende Leistungen kein Förderhindernis darstellen. Diese Ergänzung findet sich auch in der Neufassung des § 3 Nr. 63 Satz 1 und § 3 Nr. 56 Satz 1 EStG.

§ 3 Nr. 55c Satz 2 Buchstabe a EStG wurde mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 17.08.2017 eingeführt. Danach sind Übertragungen von Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung, die über

  • einen Pensionsfonds,

  • eine Pensionskasse oder

  • ein Unternehmen der Lebensversicherung (Direktversicherung)

durchgeführt werden, auf einen anderen Träger einer betrieblichen Altersversorgung in Form

  • eines Pensionsfonds,

  • einer Pensionskasse oder

  • eines Unternehmens der Lebensversicherung (Direktversicherung),

steuerfrei, soweit keine Zahlungen unmittelbar an den Arbeitnehmer erfolgen. Die Ergänzung in § 93 Abs. 2 Satz 2 EStG um diese Übertragungen stellt sicher, dass solche Übertragungen auch keine schädliche Verwendung des geförderten Vermögens darstellen. Ohne die Ergänzung müsste im Zeitpunkt der Übertragung eine Rückzahlung der bisher gewährten Förderung erfolgen. Um Nachteile für Arbeitnehmer, bei denen bereits in 2018 entsprechende Übertragungen durchgeführt wurden, zu vermeiden, tritt die Änderung rückwirkend zum 01.01.2018 in Kraft.

Hinweis:

Wie immer bei Jahressteuergesetzen geht es zügig voran. Die erste Lesung ist für Ende September zu erwarten. Im Oktober ist mit einer Anhörung zu rechnen. Spätestens bis Ende 2018 soll das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen sein.

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