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Schadenversicherung 
Mittwoch, 16.05.2018

Bundesgerichtshof lässt Aufnahmen von Dashcams als Beweis zu

Der Fall

Die Fahrzeuge der beiden Parteien befuhren nebeneinander eine Linksabbiegerspur und kollidierten seitlich. Streit bestand darüber, welches Fahrzeug auf die Spur des anderen geraten war und den Unfall somit verursacht hat. Das Fahrgeschehen vor und während der Kollision wurde von der Dashcam des späteren Klägers aufgezeichnet.

Die Entscheidung

Das Amtsgericht hatte, nachdem ein Sachverständiger sowohl den einen als auch den anderen Hergang als denkbar erachtete, dem Kläger 50 % seiner Ansprüche zugesprochen. Es ging davon aus, dass der Kläger den Nachweis, das Fahrzeug des Beklagten habe seine Spur verlassen und sei in sein Fahrzeug gefahren, nicht erbracht habe. Das Angebot des Klägers, diesen Beweis mittels einer Aufnahme seiner Dashcam zu erbringen, lehnte das Gericht ab. So auch das daraufhin angerufene Landgericht. Beide Gerichte sahen in der Aufnahme der Dashcam ein durch Verstoß gegen das Datenschutzgesetz gewonnenes unzulässiges Beweismittel, das einem Beweisverwertungsverbot unterliege und daher im Zivilprozess nicht verwertet werden dürfe.

Der für die Revision des Klägers zuständige BGH sah dies jedoch anders. Er hob das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur neuerlichen Verhandlung an das Landgericht zurück.

Richtigerweise verstoße die Aufnahme einer Dashcam gegen § 4 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Danach ist eine Erhebung personenbezogener Daten nur dann zulässig, wenn das Datenschutzgesetz oder eine andere Vorschrift dies erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat. Ob aus der Rechtswidrigkeit jedoch ein Beweisverwertungsverbot erwachse, sei im Einzelfall mittels einer Abwägung der Interessen der Beteiligten zu ermitteln.

Im Zuge dieser Interessenabwägung stellte der BGH das Interesse des Klägers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche, einhergehend mit seinem grundrechtlich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör, dem Recht anderer Verkehrsteilnehmer auf informationelle Selbstbestimmung in Form des Rechtes am eigenen Bild, gegenüber und erachtete die Interessen des Klägers als vorrangig.

Ausschlaggebend dafür war, dass sich das Geschehen im öffentlichen Verkehrsraum ereignete, in den der Beklagte sich freiwillig begeben habe und nur Vorgänge gefilmt worden seien, die ohnehin jedem anderen Verkehrsteilnehmer zugänglich gewesen wäre. Zudem weise das Gesetz in § 142 Strafgesetzbuch (Unfallflucht) verankert, dem Beweisinteresse des Geschädigten erhebliches Gewicht zu. Demgegenüber schütze das Datenschutzgesetz die Interessen anderer Verkehrsteilnehmer ausreichend, indem es Verstöße mit empfindlichen Geldbußen ahnde. Ein Beweisverwertungsverbot sehe es jedoch nicht vor. Als nicht zulässig, weil zur Wahrung seiner Interessen nicht erforderlich, erklärte der BGH die fortwährende Verfilmung des Verkehrsgeschehens. Vielmehr sei eine Technik zu verwenden, die regelmäßig Aufnahmen überschreibe und nachhaltig nur durch den Impuls einer Kollision oder einer deutlich verringerten Geschwindigkeit speichere.

Fazit

Die Entscheidung des BGH stellt die Anforderungen, die an die Technik einer Dashcam zu richten sind klar. Eine fortwährende Verfilmung des Verkehrsgeschehens ist unzulässig. Im Übrigen hat der BGH einer gerechten Rechtsfindung gegenüber dem Verbot, andere ungefragt zu filmen, den Vorrang gegeben.

Doch das Urteil birgt Gefahren. Die Möglichkeit der Verwertung einer Dashcam-Aufnahme im Zivilprozess ändert nichts an der Rechtswidrigkeit ihrer Erlangung. Dies kann dazu führen, dass dem Sieg im Zivilprozess eine empfindliche Geldbuße wegen eines Verstoßes gegen das BDSG folgt. Zu beachten ist, dass zur Klärung der Haftungsfrage lediglich der Fortlauf der Fahrzeuge von Bedeutung ist. Wer also einem Verstoß gegen das Datenschutzgesetz entgehen möchte, sollte zum Beispiel auf Aufnahmen in HD Qualität, die dritte Personen im Detail wiedergeben, verzichten.

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