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Recht 
Mittwoch, 22.01.2020

Keine Diskriminierung bei rechtsmissbräuchlicher Bewerbung

Der Fall:

Die Beklagte war auf der Suche nach einem "Fachanleiter aus den Bereichen Küche/Hauswirtschaft/Nähen". Der Kläger bewarb sich auf die Stellenanzeige mit dem Hinweis, dass er Rentner sei, und bat um ein Gehaltsangebot auf Vollzeitbasis. Der Ausbildungsbereich Nähen könne von ihm nicht erbracht werden. Außerdem benötige er ein vom Arbeitgeber gestelltes Appartement in nächster Betriebsnähe.

Die Beklagte lud den Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein, sondern teilte ihm mit, dass er nicht in die engere Auswahl einbezogen werde. Der Kläger erhob beim Arbeitsgericht Bonn Klage auf eine Entschädigungszahlung in Höhe von 11.084,58 Euro, da er sich wegen seines Alters diskriminiert sah.

Die Entscheidung:

Das Arbeitsgericht Bonn wies die Klage ab. Der Kläger habe schon keine Indizien dargelegt, welche für eine Diskriminierung wegen Alters sprächen. Im Übrigen habe sich der Kläger rechtsmissbräuchlich verhalten. Er habe sich nicht bei der Beklagten beworben, um eine Stelle zu erhalten, sondern es sei ihm ausschließlich um eine Entschädigung gegangen.

Das Bewerbungsanschreiben enthielt nach Auffassung des Gerichts eine Vielzahl objektiver Indizien dafür, dass der Kläger sich ausschließlich bei der Beklagten beworben hatte, um einen Entschädigungsanspruch geltend zu machen. So enthielt das Schreiben keinerlei Ausführungen zu der Qualifikation des Klägers oder zu seiner Motivation für die Bewerbung.

Ferner hatte der Kläger mit der Forderung eines vom Arbeitgeber gestellten, in nächster Betriebsnähe gelegenen Appartements eine Absage heraufbeschwören wollen.

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