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Schadenversicherung 
Dienstag, 09.10.2018

Haftpflichtgefahr in einem Bekleidungsgeschäft

Der Fall

Die klagende Krankenkasse nahm das beklagte Modegeschäft aus übergegangenem Recht auf Ersatz der für die verletzte Kundin aufgewandten Behandlungskosten in Anspruch. Die Kundin hatte sich in das Modehaus begeben, um einen Pullover zu erwerben. Im Gang zur Kasse befand sich ein Schacht im Boden mit den Maßen 2,11 m x 0,8 m, der in den darunter gelegenen Bügelkeller führte. Dessen Abdeckung stand offen.

Als die Kundin zur Seite sah, wo sich eine Verkäuferin mit dem Geschäftsinhaber unterhielt, übersah sie die offene Luke und stürzte in den Schacht. Dabei zog sie sich diverse Verletzungen an Schulter, Oberarm, Sprunggelenk und Fuß zu.

Der Haftpflichtversicherer der Beklagten hatte die von der Klägerin unfallbedingt für ihr Kassenmitglied getragenen Behandlungskosten in Höhe von ca. 21.000 EUR zur Hälfte reguliert. Im vorliegenden Rechtsstreit stritten die Parteien darüber, ob die Beklagte aufgrund eines der Klägerin zuzurechnenden Mitverschuldens der Kundin eine weitergehende Kostenerstattung schuldete.

Die Entscheidung

Das OLG Hamm verurteilte das Modehaus dazu, 100 % des Schadens zu erstatten. Ein Mitverschulden der Kundin konnte das OLG nicht feststellen. Der Unfall habe sich in einem Ladenlokal eignet, in welchem die Aufmerksamkeit der Kunden zielgerichtet durch die auf den Kleiderständern angebotenen Waren, Preisschilder und sonstigen Hinweisschilder in Anspruch genommen und somit abgelenkt werde.

Ein Kunde müsse dort allenfalls mit herabgefallenen Kleidungsstücken rechnen, nicht jedoch mit einer während des Publikumsverkehrs geöffneten Bodenluke. Eine solche Luke sei eine so überraschende Gefahrenquelle, dass sie nur außerhalb der Geschäftszeiten geöffnet werden dürfe. So werde im Geschäftslokal der Beklagten nach den Angaben ihres Geschäftsführers auch üblicherweise verfahren.

Die Ablenkung der Kundin durch das rechts von ihr stattfindende Gespräch sei nicht als Mitverschulden zu bewerten. Jedenfalls trete ein etwaiges - geringes - Mitverschulden der Kundin hinter die gravierende Verkehrssicherungspflichtverletzung, die die Beklagte zu vertreten habe, zurück. Deswegen schulde die Beklagte 100 % Schadenersatz.

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