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Altersvorsorge 
Freitag, 13.04.2018

Betriebsrente wegen Erwerbsminderung? Ja, wenn die Satzung nicht stimmt

Der Fall

Der (ehemalige) Arbeitnehmer und Betriebsrentner hatte den Arbeitgeber und die Pensionskasse VVaG, über die sein Arbeitgeber die betriebliche Altersversorgung durchführte, verklagt. Es ging im Streitfall darum, ob dem Arbeitnehmer rückwirkend eine Betriebsrente wegen Erwerbsminderung zusteht.

Der Arbeitnehmer hatte einen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung auf Rente wegen Erwerbsminderung gestellt. Nachdem dieser Antrag zunächst abgelehnt worden war, gab die Deutsche Rentenversicherung dem Widerspruch des Arbeitnehmers statt und bewilligte mit Bescheid vom 03.11.2015 rückwirkend zum 01.02.2013 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

Mit Schreiben vom 23.11.2015 beantragte der Rentner bei seinem ehemaligen Arbeitgeber und der Pensionskasse seine Betriebsrente. Ab dem 01.11.2015 wurde ihm auch eine Pensionskassenrente i.H.v. 540,80 EUR und zusätzlich eine firmenfinanzierte Rente durch den Arbeitgeber i.H.v. 119,32 EUR gezahlt. Eine rückwirkende Bewilligung ab dem 01.02.2013, also dem Beginn der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente, lehnten sowohl die Pensionskasse wie der Arbeitgeber ab.

Die Pensionskasse sah in ihrer Satzung nämlich vor, dass Renten bei außerordentlichen Mitgliedern gezahlt werden "mit dem ersten Tag des Monats, in dem der Rentenantrag bei der Kasse eingeht". Eine Satzungsänderung sah eine Rückwirkung bei rückwirkend festgestellter Erwerbsminderung ab dem 01.01.2014 vor. Für die Pensionszusage des Arbeitgebers galt eine Versorgungsordnung, die auf die entsprechende Regelung der Satzung der Pensionskasse verwies.

Der Betriebsrentner hat vorgetragen, er sei bereits bei seinem Ausscheiden im Jahr 2005 erwerbsgemindert gewesen. Da der Versorgungsfall damit bereits zum Zeitpunkt seines Ausscheidens vorgelegen habe, sei ein Antrag nach den Versicherungsbedingungen nicht erforderlich gewesen. Zudem habe er der Beklagten zu 1. bereits im Oktober 2005 mitgeteilt, dass er ausgeschieden sei und einen Rentenantrag stellen werde. Auf erneute telefonische Nachfrage sei ihm mitgeteilt worden, dass er sich nach Erhalt des Rentenbescheids melden solle. Pensionskasse und Arbeitgeber verwiesen auf das Antragserfordernis.

Das Urteil

Die Richter des Landesarbeitsgerichts gaben dem Betriebsrentner vollumfänglich Recht. Pensionskasse und Arbeitgeber müssen die Renten wegen Erwerbsminderung rückwirkend ab Bewilligung des Antrages durch die Deutsche Rentenversicherung zahlen. Die Regelung der Satzung, dass die Erwerbsminderungsrente erst ab Beantragung zu zahlen ist, benachteiligt nämlich die Betroffenen nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen.

 1.

Das Gericht erkannte an, dass der Schuldner einer betrieblichen Erwerbsminderungsrente ein berechtigtes Interesse daran hat, zeitnah zu erfahren, dass und gegebenenfalls in welchem Umfang Ansprüche gegen ihn erhoben werden, um Planungssicherheit zu haben. Ein Antragserfordernis war daher grundsätzlich nicht zu beanstanden.

 2.

Allerdings dürfen an die Antragstellung keine unangemessenen Anforderungen gestellt werden, wie dies insbesondere der Fall sein kann, wenn die Antragstellung zu ihrer Wirksamkeit der Beifügung von Unterlagen bedarf. Im Streitfall war eine Antragstellung ohne Nachweise ausgeschlossen.

 3.

Das war aber eine unbillige Benachteiligung. Denn in den Fällen, in denen ein Nachweis zunächst nicht erbracht werden kann, weil der Rentenversicherungsträger und/oder ein Amts- bzw. Werksarzt zu Unrecht das Vorliegen einer Erwerbsminderung verneint haben, wird selbst dann kein Rentenanspruch ab Eintritt des Versorgungsfalles begründet, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die ursprüngliche Ablehnung durch die vorgenannten Stellen zu Unrecht erfolgt ist. Der Beginn der Bezugsberechtigung wird damit davon abhängig gemacht, wie zügig und sorgfältig ein Sachbearbeiter bei der Rentenversicherung bzw. ein Amts- oder Werksarzt im konkreten Fall arbeitet. Das außerordentliche Mitglied, welches das Glück hat, dass die Erwerbsminderung sofort zutreffend erkannt und bescheinigt wird, erhält eine Betriebsrente, während der Bezugsberechtigte, bei dem das Vorliegen einer Erwerbsminderung zunächst verkannt wird, keine Leistungen ab Eintritt des Versorgungsfalles beziehen kann.

 4.

Diesem Nachteil stehen keine billigenswerten und schützenswerten Interessen der Pensionskasse gegenüber. Allerdings hat sie ein Interesse daran, Nachweise zu verlangen, bevor sie Rentenleistungen erbringt, da anderenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen einer Erwerbsminderung für sie nicht nachprüfbar wäre. Dieses Interesse wird jedoch dadurch gewahrt, dass die Fälligkeit der Erwerbsminderungsrente nicht eintritt, bevor der Nachweis erbracht wird. Hingegen gibt es kein schützenswertes Interesse, dass die Entstehung des Rentenanspruchs an derartige Nachweise geknüpft wird. Soweit die Beklagten meinen, das Interesse ergäbe sich daraus, dass anderenfalls keine Rückstellungen gebildet werden könnten, so vermag dies nicht zu überzeugen. Erforderlichenfalls könnten ab Antragstellung Rückstellungen gemäß § 249 Abs. 1 Satz1 Alt. 1 HGB für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden. Die Antragstellung eines außerordentlichen Mitglieds ohne Nachweis reicht aus, um eine solche Ungewissheit zu begründen, denn mit Vorlage des Nachweises würde es ohnehin an der zur Rückstellungsbildung nach dieser Norm erforderlichen Ungewissheit fehlen. Außerdem hat die Beklagte zu 1. mit der Änderung ihrer AVB im Jahr 2014 selbst gezeigt, dass solch ein berechtigtes Interesse nicht besteht. Wenn hiernach sogar ohne eine zeitnahe Antragstellung unter bestimmten Voraussetzungen die rückwirkende Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente an ordentliche Mitglieder möglich ist, so ist kein Grund ersichtlich, warum im Falle der rechtzeitigen Antragstellung eines außerordentlichen Mitglieds berechtigte Interessen bestehen sollten, den Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs an den Nachweis der Erwerbsminderung zu knüpfen.

 5.

Da die Zahlung des Arbeitgebers laut Versorgungsordnung mit der Zahlung der Pensionskasse verknüpft war, musste er - wie die Pensionskasse - zahlen.

Fazit

Die AGB-rechtliche Prüfung, insbes. auf unangemessene Benachteiligung, gehört seit einigen Jahren zum Standardrepertoire der Arbeitsrechtsprechung. Es rät sich Satzungen und Versicherungsbedingungen regelmäßig zu prüfen und entsprechend anzupassen.

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