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Freitag, 06.04.2018

Das ganze Ausmaß: Pensionskassen-Beben

Die guten Nachrichten: Kein Lebensversicherer musste bisher die garantierte Leistung kürzen und auch der § 314 VAG, der die drohende Insolvenz eines Lebensversicherungsunternehmens voraussetzt, kam noch nicht zur Anwendung. Doch im Bereich der Pensionskassen haben mittlerweile 27 Pensionskassen die Verrentungsfaktoren für künftige Beiträge mit Billigung der BaFin senken müssen. Zwei Anträge sind noch in der Bearbeitung.

Die Liste zeigt das Ausmaß des Pensionskassen-Bebens. Die größten Branchen-Pensionskassen wie BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes und die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) sind betroffen. Hier die Liste nach Jahren geordnet:

  • 2007 Pensionskasse der EDEKA Organisation VVaG

  • 2008 Pensionskasse westdeutscher Genossenschaften VVaG

  • 2009 Pensionskasse Rundfunk

  • 2009 Pensionskasse der Wasserwirtschaftlichen Verbände Essen VVaG

  • 2010 Hannoversche Alterskasse VVaG

  • 2010 Hannoversche Pensionskasse VVaG

  • 2011 Baden-Badener Pensionskasse VVaG

  • 2011 Müllerei Pensionskasse VVaG

  • 2011 Pensionskasse Rundfunk

  • 2013 Pensionskasse Rundfunk

  • 2014 Pensionskasse BOGESTRA

  • 2014 Gerling Versorgungskasse

  • 2014 Hannoversche Alterskasse VVaG

  • 2014 Hannoversche Pensionskasse VVaG

  • 2014 Versorgungskasse Radio Bremen

  • 2015 BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G.

  • 2015 Pensionskasse der Genossenschaftsorganisation VVaG

  • 2015 HDI Pensionskasse AG

  • 2015 Pensionskasse der Lotsenbrüderschaft Elbe

  • 2016 Dresdener Pensionskasse VVaG

  • 2016 neue leben Pensionskasse AG

  • 2016 Pensionskasse der Novartis Pharma GmbH in Nürnberg VVaG

  • 2016 Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

  • 2016 Zentrales Versorgungshandwerk für das Dachdeckerhandwerk VVaG

  • 2017 Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG

  • 2017 Versorgungskasse der Firma M. DuMont Schauberg E.d.K. Zeitung

  • 2017 Pensionskasse der Wasserwirtschaftlichen Verbände Essen VVaG

Pensionskassen können bei der BaFin beantragen, die Verrentungsfaktoren für künftige Beiträge anzupassen, wenn in ihrer Satzung oder in den verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen eine Anpassungsklausel mit Genehmigungsvorbehalt durch die BaFin enthalten ist. Bei diesen Pensionskassen handelt es sich überwiegend um regulierte Pensionskassen nach § 233 VAG in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit. Über die Änderung von Regelungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen bzw. in der Satzung entscheidet dort die oberste Vertretung, die zu mindestens 50 % aus Versicherten oder ihren Vertretern, also den von einer Absenkung von Verrentungsfaktoren selbst betroffenen Personen bzw. deren Vertretern, bestehen muss. In anderen Fällen handelt es sich um regulierte Tarife mit Anpassungsklausel mit Genehmigungsvorbehalt.

Die Kürzungen erfolgen in der Regel dadurch, dass der Kalkulationszins neu festgelegt wird, mit dem der Verrentungsfaktor berechnet wird. Nach Auskunft der BaFin wurde der Kalkulationszins um rund 1,2 Prozentpunkte auf 2 % gesenkt. Genauere Angaben sind als Betriebsgeheimnis geschützt.

Die Pensionskassen haben folgende Unterlagen vorgelegt bzw. entsprechende Ausführungen gemacht:

  • Unterlagen zur aktuellen und künftig erwarteten wirtschaftlichen Situation der Pensionskasse einschließlich der künftig erwarteten Kapitalerträge, jeweils mit und ohne Durchführung der geplanten Maßnahme. Dies beinhaltet Ausführungen dazu, inwieweit die wirtschaftliche Situation der Pensionskasse durch die geplanten Maßnahmen verbessert würde. Die Annahmen, die den Angaben zur künftigen Entwicklung zugrunde liegen, wurden angegeben;

  • Informationen über andere ggf. bereits ergriffene sowie künftig noch denkbare Maßnahmen;

  • Ausführungen dazu, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Herabsetzung der Verrentungsfaktoren auf Grundlage der konkreten Formulierung der entsprechenden Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen oder in der Satzung gegeben sind.

Die Prognoserechnungen erstreckten sich über einen Zeitraum von zehn Jahren. Die Prüfung durch die BaFin führte zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen zur Anpassung der Verrentungsfaktoren für künftige Beiträge erfüllt sind und die Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen ist.

Ausblick

Durch die kleine Anfrage von Bündnis 90/Die Grünen wurden endlich "Ross und Reiter" genannt. Die Kürzungen haben natürlich auch Auswirkungen auf die Arbeitgeber. Denn arbeitsrechtlich besteht wohl in vielen Fällen ein Auffüllungsanspruch durch den Arbeitnehmer. Bei Kürzungen von Renten durch Pensionskassen gibt es dazu schon Urteile des Bundesarbeitsgerichts.

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