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Schadenversicherung 
Montag, 22.06.2020

BGH zur materiellen Anspruchsberechtigung aus einer D&O-Versicherung

Der Fall:

Der Kläger machte gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Unternehmensleiter (D&O-Versicherung) geltend. Er war vom 01.06.2009 bis zum 06.12.2010 Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin), über deren Vermögen am 01.05.2011 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Die Insolvenzschuldnerin unterhielt bei der Beklagten eine D&O-Versicherung für ihre leitenden Organe. Gemäß den vereinbarten Versicherungsbedingungen hatte der Versicherer Versicherungsschutz für den Fall zu gewähren, dass eine versicherte Person wegen einer bei Ausübung der organschaftlichen Tätigkeit bei der Versicherungsnehmerin begangenen Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden von der Versicherungsnehmerin oder einem Dritten (hierzu zählt auch der Insolvenzverwalter) auf Schadenersatz in Anspruch genommen wurde.

Versicherungsfall war die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen eine versicherte Person. Ansprüche auf Versicherungsschutz konnten nur die versicherten Personen geltend machen.

Die Beklagte trug vor, sie habe den Vertrag wegen Zahlungsverzuges gekündigt.

Die Insolvenzverwalterin (im Folgenden: Streithelferin) machte gegen den Kläger Schadenersatzansprüche wegen angeblich mangelhafter Ausführung eines Bauvorhabens geltend. Ebenfalls forderte sie die Beklagte zur Zahlung aus der D&O-Versicherung auf, was diese unter Hinweis auf die erfolgte Kündigung des Versicherungsvertrages ablehnte.

Der Kläger hielt die Beklagte für verpflichtet, ihm von den auf Geschäftsführerhaftung gestützten Schadenersatzansprüchen der Insolvenzverwalterin Versicherungsschutz zu gewähren.

Die Entscheidung:

Der BGH hält Folgendes fest:

Bei einer Versicherung für fremde Rechnung stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 VVG dem Versicherten zu. Verfügungsbefugt ist demgegenüber gemäß § 44 Abs. 2 , § 45 Abs. 1 VVG grundsätzlich der Versicherungsnehmer. Hierzu gehört auch die Geltendmachung der Rechte der versicherten Person aus dem Versicherungsvertrag. Es handelt sich um einen Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft. Eine D&O-Versicherung ist eine derartige Versicherung für fremde Rechnung im Sinne der §§ 43 ff. VVG.

Im Falle einer Insolvenz des Versicherungsnehmers geht das Recht, über diese Ansprüche zu verfügen, gemäß § 80 Abs. 1 InsO grundsätzlich auf den Insolvenzverwalter des Versicherungsnehmers über. Allerdings steht der Versicherungsanspruch materiell-rechtlich dem Versicherten und nicht dem Versicherungsnehmer zu. Er gehört nicht zur Insolvenzmasse des Versicherungsnehmers, sondern zu der des Versicherten. Der Versicherte hat daher ein Recht auf Aussonderung bzw. Ersatzaussonderung gemäß §§ 47, 48 InsO. Dieses Recht ändert aber nichts an der Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters.

Läge ein derartiger Fall einer Versicherung für fremde Rechnung entsprechend dem gesetzlichen Leitbild der §§ 44, 45 VVG vor, stünde die Verfügungsbefugnis der Streithelferin zu und es käme, wenn die übrigen Voraussetzungen der Vorschrift vorlägen, darauf an, ob die Streithelferin von ihrem Wahlrecht gemäß § 103 InsO Gebrauch gemacht und Erfüllung gewählt hatte.

Das war hier indessen laut BGH nicht entscheidungserheblich. Denn hier war keine derartige Verfügungsbefugnis der Insolvenzschuldnerin als Versicherungsnehmerin und damit der Streithelferin als deren Insolvenzverwalterin gegeben. In den Versicherungsbedingungen war nämlich ausdrücklich vereinbart, dass Ansprüche auf den Versicherungsschutz nur durch die versicherten Personen geltend gemacht werden konnten. Eine derartige Regelung ist dahingehend auszulegen, dass durch sie die §§ 44 Abs. 2, 45 Abs. 1 VVG abbedungen werden sollen.

Nach dem Bedingungswortlaut, von dem der durchschnittliche Versicherungsnehmer sowie der Versicherte einer D&O-Versicherung, auf deren Verständnis es bei dieser Versicherung für fremde Rechnung insoweit maßgeblich ankommt, bei Auslegung der Klausel ausgehen werden, können den Anspruch auf Versicherungsschutz nur die versicherten Personen geltend machen.

Der durchschnittliche Versicherungsnehmer sowie der Versicherte erkennen, dass es sich trotz der teilweisen Ähnlichkeit der Formulierung nicht nur um eine deklaratorische Wiederholung des § 44 Abs. 1 Satz 1 VVG handelt. Im Gegensatz zu § 44 Abs. 1 Satz 1 VVG, der die materielle Inhaberschaft des Anspruchs betrifft, hat die Regelung in der D&O-Versicherung dessen Geltendmachung zum Gegenstand. Indem diese nur den versicherten Personen möglich sein soll, werden die Regelungen in § 44 Abs. 2, § 45 Abs. 1 VVG insoweit modifiziert.

Dies hat zur Folge, dass es für die Verfügungsbefugnis allein auf die Person des Klägers, der zugleich der materiell Berechtigte gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 VVG ist, ankommt.

Dadurch wird auch nicht das Wahlrecht des Insolvenzverwalters zulasten der Insolvenzgläubiger beschnitten, weil der Versicherungsanspruch materiell-rechtlich ohnehin dem Versicherten und nicht dem Versicherungsnehmer zusteht. Da sich der Kläger nicht in Insolvenz befand, war die Frage, ob die Streithelferin als Insolvenzverwalterin der Versicherungsnehmerin Erfüllung gemäß § 103 Abs. 1 InsO gewählt hatte oder nicht, von vornherein nicht streitentscheidend.

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