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Altersvorsorge 
Freitag, 03.08.2018

Mehr Informationspflichten bei Betriebsrenten: Die VAG-Novelle kommt

Kernelemente der Novellierung ist die Neuregelung der sogenannten Governance von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV - also Pensionskassen und Pensionsfonds) sowie die Einführung neuer Informationspflichten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

1. Neue Informationspflichten in §§ 234k - 234p und 235a VAG-E

Die EbAV-II-Richtlinie sieht umfassende neue Informationspflichten der Versorgungsträger an die Versorgungsempfänger vor. Diese Pflichten sollen zukünftig nicht nur die EbAV, also Pensionskassen und Pensionsfonds treffen, sondern auch die Anbieter von Direktversicherungen. Diese Informationspflichten treten zusätzlich zu den Informationspflichten nach dem VVG und zu den Infopflichten für die reine Beitragszusage. Zusätzlich sind die arbeitsrechtlichen Informationspflichten zu beachten. Details sollen noch in einer Verordnung geregelt werden.

Die aba positioniert sich dazu klar: "Das Gesetzgebungsverfahren muss sicherstellen, dass im Bereich der bAV künftig nicht doppelt und dreifach sowie mit verschiedenen Inhalten und Methoden zu informieren ist." Die aba weist auch darauf hin, dass es möglich sein muss, die Informationspflichten elektronisch, also z.B. über Portal- und Websitelösungen zu erbringen. Die Medienneutralität müsse auf jeden Fall sichergestellt sein.

Dazu wünscht sich der GDV, dass gesetzlich festgeschrieben wird, dass die laufenden Informationspflichten erst ab 2020 erfüllt werden müssen und so den Versorgungsträgern 18 Monate Zeit zur Umsetzung bleibt. Gleichzeitig fordert er eine Anhörung zur geplanten Verordnung, damit diese auch in der Praxis umsetzbar ist. Es wird auch angemahnt, dass die Aufwandsschätzungen des Entwurfs deutlich zu niedrig angesetzt sind.

Bei der Direktversicherung wird ebenfalls angemahnt, dass die neuen VAG-Infopflichten mit denen des VVG abgestimmt werden, damit der Arbeitnehmer keine doppelten und im schlimmsten Fall widersprüchlichen Informationen erhält. Die Informationspflichten für potenzielle Versorgungsanwärter sind noch nicht konkretisiert, was zu erheblichen Rechtsunsicherheiten bei den Versorgungsträgern führen wird. Auch die vorgesehenen drei Projektionen der Versorgungsleistungen ist noch nicht konkretisiert und sollte in Blick auf die Vergleichbarkeit von Produkten gestaltet werden.

2. Verständnis für EbAV und Vermeiden von Solvency II bei EbAV "durch die Hintertür"

Die aba weist auf die Gefahr hin, dass der bewusst den Mitgliedstaaten gegebene Umsetzungsspielraum von der europäischen Aufsichtsbehörde EIOPA genutzt wird und es faktisch zu einer EU-Vollharmonisierung über oder basierend auf den entstehenden EIOPA-"Guidances" kommt. Durch die eigene Risikobeurteilung würde vor allem die Säule I von Solvency II letztlich auch für die sozialen Einrichtungen (EbAV) eingeführt werden. Die aba bemängelt, dass es kein eigenes Aufsichtsrecht für die EbAV geben wird, das deren Besonderheiten als soziale Einrichtungen berücksichtigt. Unter dem Fokus Verbraucherschutz seien die Pensionskassen weiterhin als Lebensversicherungsunternehmen definiert und die Regulierung der Pensionsfonds baue darauf auf.

3. Noch nicht berücksichtigt: Die reine Beitragszusage und das Aufsichtsrecht

Die aba weist deutlich daraufhin, dass die Einführung der reinen Beitragszusage weiteren Anpassungsbedarf im Aufsichtsrecht auslösen dürfte. Es sei eine Verankerung des Arbeitsrechts im Aufsichtsrecht für eine nachhaltige Entwicklung der reinen Beitragszusage unverzichtbar. Diesen Punkt greifen sehr konkret auch die Gewerkschaften in ihrer Stellungnahme auf: Die Durchführung und Steuerung der reinen Beitragszusagen, wie im Arbeitsrecht vorgeschrieben, müsse auch sehr deutlich im Aufsichtsrecht, insbes. in den Vorschriften zur Governance, adressiert werden.

4. Governance

Die neuen Vorschriften zur Governance lösen bei den Stellungnahmen deutliche Reaktanzen aus. Es besteht die Sorge, dass gerade kleinere Einrichtungen hier überfordert werden (Proportionalität) und die Umsetzung in deutsches Recht über die europäische Richtlinie herausgeht. Sowohl aba wie GDV haben dazu im Einzelnen wesentliche Anmerkungen.

5. Noch nicht berücksichtigt: Sterbegeld bei Pensionsfonds

Der GDV mahnt an, dass endlich im VAG geregelt werden solle, dass Pensionsfonds - wie in den anderen Durchführungswegen - Sterbegeldzahlungen erbringen dürfen.

6. Noch nicht berücksichtigt: Unterdeckung bei nicht-versicherungsförmigen Pensionsfonds

Der GDV regt an, dass bei einer dauerhaften Unterdeckung von Pensionsfonds mit nicht-versicherungsförmigen Garantien (§ 239 VAG) künftig eine Option eingeräumt wird, dass nicht zwingend auf eine versicherungsförmige Durchführung umgestellt werden muss, sondern dass eine Leistungskürzung unter Beibehaltung der nicht-versicherungsförmigen Durchführung möglich ist. Damit können Rechnungsgrundlagen und Kapitalanlage fortgeführt werden.

Ausblick für die Praxis

 1.

Die Verbände haben sehr detailliert und fundiert in sehr kurzer Zeit geantwortet. Es bleibt zu hoffen, dass BaFin und BMF die Anregungen aufgreifen.

 2.

Schon im Vorfeld wurde bemängelt, dass den Versorgungsträgern kaum Zeit bleibt, die Regelungen auch IT-technisch umzusetzen. Die umfangreichen Vorgaben zum Beispiel zu den Informationspflichten sollen noch durch eine Verordnung konkretisiert wurden. Nimmt man die Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung (AltvPIBV) zur Hand, sieht man, dass das zum Teil sehr detailliert vonstattengeht. Mit anderen Worten: Die IT kann vernünftigerweise erst programmieren, wenn das VAG und die Verordnungen bekannt sind. Eine gesetzlich geregelte Umsetzungsfrist von 18 Monaten scheint daher angemessen.

 3.

Ganz ärgerlich ist, dass künftig Informationspflichten kumuliert werden. Gerade wächst die Kritik an den unterschiedlichen Infoblättern aufgrund der PRIIP (EU-Verordnung über Basisinformationsblätter (BIB) für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte) und den wesentlichen Anlegerinformationen (WAI) selbst Verbraucherschützer sehen erhebliche Mängel. Nun zeichnet sich in der betrieblichen Altersvorsorge Ähnliches ab. Viele Vorgaben sind noch nicht konkretisiert. Hier können im Rahmen der angekündigten Verordnungen sehr hohe Aufwände auf die Versorgungsträger zukommen.

 4.

Die reine Beitragszusage, die im Arbeitsrecht Anforderungen hat, die aufsichtsrechtlich verankert werden müssten, wird überhaupt nicht berücksichtigt.

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