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Schadenversicherung 
Mittwoch, 01.08.2018

Belehrungspflicht des Versicherers nach § 186 VVG in der Fremdversicherung?

Der Fall

Die Klägerin machte gegenüber der Beklagten aus abgetretenem Recht Ansprüche aus einer privaten Unfallversicherung geltend. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen, da die formellen Voraussetzungen für eine Invaliditätsleistung nach Ansicht der Richter nicht vorgelegen hatten. Die angebliche Invalidität sei nicht innerhalb von 24 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und bei der Beklagten geltend gemacht worden.

Die Klägerin hielt die einschlägige Klausel des § 2 Ziff. I Abs. 1 AUB für unklar. Daneben vertrat sie die Ansicht, ihr Vater habe innerhalb der 24-monatigen Frist alle erforderlichen Unterlagen bei der Beklagten eingereicht, um einen Anspruch auf eine Invaliditätsleistung zu begründen. Die Beklagte habe den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen entnehmen können, dass die Klägerin infolge des Verkehrsunfalles an einer Rhinoliquorrhoe leide, die innerhalb der genannten Frist nicht zu kontrollieren gewesen sei.

Wenn der Beklagten die eingereichten ärztlichen Stellungnahmen nicht ausgereichten, um eine unfallbedingte Invalidität zu dokumentieren, hätte sie konkret darauf hinweisen können und müssen, dass ihr noch Informationen fehlten.

Abgesehen davon habe die Beklagte sie auch nicht gemäß § 186 VVG belehrt.

Die Entscheidung

Das OLG konnte die Auffassung der Klägerin nicht teilen. Gem. § 2 Ziff. I Abs. 1 AUB musste die Invalidität innerhalb von 24 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt worden sein. Daran mangelte es hier.

Die Klägerin konnte sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die genannte Klausel intransparent und deshalb unwirksam sei. Der BGH hat - so das OLG - selbst für die Zeit vor Einführung der Hinweispflicht nach § 186 VVG den Standpunkt eingenommen, dass eine Regelung der in Rede stehenden Art in AVB nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoße.

Die Beklagte hatte nach Meinung des OLG auch den ihr obliegenden Hinweispflichten genügt. Insbesondere hatte sie den Anforderungen des § 186 Satz 1 VVG hinreichend Rechnung getragen. Die Beklagte musste die Klägerin schon deshalb nicht belehren, weil die Klägerin im Zeitpunkt der Unfallschadenanzeige erst 17 Jahre und damit lediglich beschränkt geschäftsfähig gewesen war. Dementsprechend hatte der Vater der Klägerin die Unfallschadenanzeige (mit)unterzeichnet und im weiteren Verlauf die Korrespondenz mit der Beklagten geführt.

Abgesehen davon war eine der Klägerin gegenüber bestehende Hinweispflicht (auch) in Ansehung des § 12 Abs. 1 Satz 1 AUB zu verneinen. Dieser Bestimmung zufolge steht die Ausübung der Rechte aus einer - hier vorliegenden - Fremdversicherung nicht der versicherten Person, sondern allein dem Versicherungsnehmer zu. Ist aber ausschließlich der Versicherungsnehmer befugt, Rechte aus dem Vertrag gegenüber dem Versicherer geltend zu machen, besteht kein Anlass, Dritte auf vertragliche Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen sowie einzuhaltende Fristen hinzuweisen.

Schließlich konnte die Klägerin der Beklagten auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, es sei treuwidrig, dass sie, die Beklagte, sich auf den Ablauf der 24-monatigen Frist des § 2 Ziff. I Abs. 1 AUB 11 berufe. Unter den vorliegenden Umständen war die Beklagte nicht gehalten, die Voraussetzungen des § 2 Ziff. I Abs. 1 AUB durch gezielte Nachfragen bei der Klägerin oder ihrem Vater gleichsam selbst zu ermitteln oder deren Vorgehen durch detaillierte Hinweise im Einzelnen zu lenken.

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