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Schadenversicherung 
Dienstag, 16.01.2018

Reichweite des Umweltschadenausschlusses in der Seekaskoversicherung

Der Fall

Die Parteien stritten darüber, ob der Klägerin (P&I-Versicherer) Deckungsansprüche aus übergegangenem Recht aus einer bei der Beklagten bestehenden Seekaskoversicherung im Zusammenhang mit zunächst von der Klägerin getragenen Kosten der Beseitigung von Ladung und Bunker aus einem gesunkenen Tankschiff zustanden.

Der Versicherungsvertrag bei der Beklagten bestand auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Seeversicherungsbedingungen sowie der DTV-Kaskoklauseln 1978 in der Fassung von 1992.

Die Beklagte lehnte ihre Eintrittspflicht u.a. mit der Begründung ab, ihre Eintrittspflicht sei ausgeschlossen, weil eine Haftung für Umweltschäden nicht von der Kaskoversicherung umfasst sei. Deshalb könnten auch nicht Aufwendungen zur Verhinderung derartiger Schäden (hier: die Maßnahmen zur Beseitigung der Ladung usw.) eine Ersatzpflicht im Rahmen der Kaskoversicherung auslösen.

Die Beklagte hatte nach Meinung des OLG mit Blick auf die Regelung in Ziff. 34.4.1 DTV-KK keinen Versicherungsschutz zu erbringen. Diese Klausel lautete:

"Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche wegen (u.a.) Schäden, die durch Freiwerden von flüssigen oder gasförmigen Stoffen sowie Chemikalien verursacht worden sind...".

Zwar seien - so das Gericht - vorliegend keine Schäden durch Freiwerden von flüssigen oder gasförmigen Stoffen entstanden. Der Ausschluss beziehe sich indes nicht nur auf die Haftung für tatsächlich eingetretene Schäden, sondern auch auf den Aufwand, den ein geschädigter Dritter zur Vermeidung eines Umweltschadens durch Freiwerden von flüssigen oder gasförmigen Stoffen sowie Chemikalien tätige.

Dem verständigen Versicherungsnehmer werde nicht einleuchten, warum der Kaskoversicherer, dessen Leistungspflicht für eingetretene Umweltschäden ausgeschlossen sei, für den Abwendungsaufwand des geschädigten Dritten hinsichtlich derartiger Schäden einstandspflichtig sein solle.

Der durchschnittliche Versicherungsnehmer werde auch erkennen, dass gegen eine unterschiedliche Behandlung von Haftpflichtansprüchen, die sich auf bereits eingetretene Umweltschäden beziehen, und solchen, die der Vermeidung derartiger Schäden dienen, das Problem der Abgrenzbarkeit spreche. Denn wenn beispielsweise aus dem Tank des kollidierten Schiffes bereits Öl ausgetreten sei und auf der Wasseroberfläche schwimme, werde mit dem Absaugen des ausgetretenen Öls einerseits ein bereits eingetretener Schaden beseitigt, nämlich die Verunreinigung des Gewässers, andererseits würden aber auch weitere Schäden -Verschmutzung der Uferböschung, Verenden von Seevögeln und Fischen - verhindert.

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