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Schadenversicherung 
Freitag, 15.09.2017

Fahrlässiger Schlüsselverlust - Kein Hausratversicherungsschutz

Der Fall

Die Klägerin unterhielt bei dem beklagten Versicherer eine Hausratversicherung. Gemäß den vereinbarten Versicherungsbedingungen war ein Einbruchsdiebstahl u.a. zu bejahen, wenn der Dieb in einem Raum eines Gebäudes mittels eines richtigen Schlüssels eingedrungen war, den er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Diebstahl an sich gebracht hatte. Voraussetzung war, dass der Versicherungsnehmer den Diebstahl des Schlüssels nicht durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

Die Klägerin befand sich auf dem Rückweg von einer Betriebsfeier in Begleitung eines Kollegen. Dieser schob ihr Fahrrad, in dessen Korb die Klägerin ihre Handtasche mit dem Wohnungsschlüssel und weiteren persönlichen Gegenständen ungesichert abgelegt hatte. Während die beiden sich einander zuwandten und das Fahrrad zuvor an einer Säule abgestellt hatten, blieb das Rad für wenige Minuten ohne Beobachtung. In dieser Zeit entwendete ein unbekannter Täter die Handtasche.

Anschließend übernachtete die Klägerin in der Wohnung einer Verwandten und begab sich am nächsten Morgen zur nahegelegenen, eigenen Wohnung. In diese waren zwischenzeitlich Unbekannte mithilfe des entwendeten Schlüssels eingedrungen und hatten u.a. Schmuck, Mobiltelefone und Laptops gestohlen.

Die Entscheidung

Das OLG Hamm entschied, dass kein nach den Versicherungsbedingungen versichertes Ereignis vorlag. Die Klägerin habe fahrlässig gehandelt, indem sie ihre Handtasche mit dem Hausschlüssel und Ausweispapieren unbeabsichtigt im Fahrradkorb ließ. So sei die Handtasche dem uneingeschränkten Zugriff Dritter ausgesetzt gewesen. Sie habe jederzeit entwendet werden können, was dann ja auch passiert sei.

Diese Gefahr sei für die Klägerin erkennbar und vermeidbar gewesen. Die Klägerin hätte die Tasche am Körper bei sich führen können. Zudem sei sie so stark und solange abgelenkt gewesen, dass sie den Diebstahl zunächst gar nicht bemerkt habe. Die Entwendung des Original- Wohnungsschlüssels habe sie somit fahrlässig ermöglicht.

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