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Recht 
Freitag, 15.09.2017

BGH zum Auskunftsrecht des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer

Der Fall

Der Kläger, der bei der Beklagten eine Berufsunfähigkeitsversicherung unterhielt, zeigte dem Versicherer an, dass er aufgrund eines Burnout-Syndroms nicht mehr in der Lage sei, seine berufliche Tätigkeit auszuüben. Deshalb meldete er Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung an.

Der Versicherer forderte ihn zur Abgabe einer Schweigepflichtentbindung auf, um Auskünfte bei verschiedenen Stellen u.a. zur Prüfung der Berufsunfähigkeit und des ordnungsgemäßen Zustandekommens des Vertrages einholen zu können.

Da der Kläger sich weigerte, eine Genehmigung hinsichtlich der Einholung von vertragsbezogenen Auskünften zu erteilen, stellte der Versicherer die Leistungsprüfung ein und stellte sich auf den Standpunkt, die geltend gemachten Ansprüche des Klägers seien nicht fällig.

Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Zahlung von Berufungsunfähigkeitsrente.

Die Entscheidung

Der BGH gab dem Versicherer Recht. Der Leistungsanspruch des Klägers war laut BGH derzeit nicht fällig. Die Beklagte hatte die notwendigen Erhebungen zur Prüfung vorvertraglicher Anzeigeobliegenheitsverletzungen des Klägers aufgrund dessen unzureichender Mitwirkung nicht abschließen können.

Gemäß § 14 Abs. 1 VVG sind Geldleistungen des Versicherers erst mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Leistungsumfangs notwendigen Erhebungen fällig. Hierzu zählen auch Nachforschungen, die klären sollen, ob der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss seine vorvertraglichen Anzeigeobliegenheiten ordnungsgemäß erfüllt hat.

Dem steht es nicht entgegen, dass eine Verletzung vorvertraglicher Anzeigeobliegenheiten lediglich rechtsvernichtende Gestaltungsrechte (z.B. Rücktritt oder Anfechtung) begründen kann und weder den Eintritt des Versicherungsfalles betrifft, noch Auswirkungen auf die Bemessung der Versicherungsleistung hat.

Verweigert der Versicherungsnehmer die Mitwirkung an der Beschaffung der relevanten Gesundheitsdaten bei seiner Krankenkasse oder seinem Arzt, sind die Erhebungen des Versicherers nicht abgeschlossen.

Die Mitwirkungsobliegenheit des Versicherungsnehmers ergibt sich aus § 31 Abs. 1 VVG. Danach kann der Versicherer nach dem Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass der Versicherungsnehmer jede Auskunft erteilt, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist und dass ihm insoweit Belege vorgelegt werden, soweit dies dem Versicherungsnehmer zugemutet werden kann.

Nach der Auffassung des BGH werden damit auch Nachforschungen des Versicherers zu möglichen Verletzungen von vorvertraglichen Anzeigeobliegenheiten durch den Versicherungsnehmer erfasst. Dafür sprechen laut BGH der Wortlaut und der Sinn und Zweck der Regelung des § 31 Abs. 1 Satz 1 VVG.

Die Mitwirkungsobliegenheit des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer, dessen Offenbarungsinteresse schützenswert ist, findet ihre Grenze allerdings beim Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der Versicherungsnehmer hat also grundsätzlich nur insoweit mitzuwirken, als dies zur Prüfung des Leistungsfalles relevant ist.

Kann der Umfang der Datenerhebung nicht von vornherein auf entsprechende Informationen beschränkt werden, so reduziert sich die Mitwirkungsobliegenheit des Versicherungsnehmers zunächst auf die Einholung weniger weitreichender und persönlichkeitsrelevanter Vorinformationen. Es ist sodann Sache des Versicherers zu konkretisieren, welche Informationen im Weiteren tatsächlich für die Leistungsprüfung relevant sind.

Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer zu Beginn der Erhebung darüber zu informieren, dass es ihm freisteht, Daten anderen gegenüber zu offenbaren, und dass die ihm obliegende Mitwirkung auch schrittweise erfolgen kann. Ein solcher Hinweis kann allerdings - wie im vorliegenden Fall - entbehrlich sein, wenn der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht hat, dass er eine Datenerhebung zur Aufklärung vorvertraglicher Anzeigeobliegenheiten grundsätzlich zurückweist.

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