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Donnerstag, 06.12.2018

Neue Infopflichten bei Betriebsrenten: Warten auf das Amt

Was bringt das Gesetz an großen Neuerungen?

 1.

Neue umfassende Informationspflichten in der bAV für (potenzielle) Anwärter und Rentenempfänger. Diese gelten für Pensionskassen, Pensionsfonds, Direktversicherungen.

 2.

Deutlich erweiterte Vorschriften zur Geschäftsorganisation, u.a. zu den sogenannten Schlüsselfunktionen und eigenen Risikobeurteilung.

 3.

ESG-Faktoren (Environmental, Social, Governance - Nachhaltigkeit) werden aufsichtsrechtlich implementiert.

Vertrieblich interessant ist, dass Pensionsfonds nun auch Sterbegeldzahlungen an Hinterbliebene begrenzt auf die Höhe der gewöhnlichen Bestattungskosten (8.000 EUR) leisten dürfen (§ 236 Abs. 1 VAG).

Die neuen Informationspflichten (§ 234k ff. VAG) sollen in einer eigenen Verordnung detailliert werden. Dazu gibt es auch schon ein ausführliches Arbeitspapier der europäischen Aufsicht (EIOPA). Mit Blick auf das Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.01.2019 ist das misslich. Denn es ist davon auszugehen, dass die fachliche und technische Umsetzung sehr aufwendig werden wird. Auch der Vertrieb ist betroffen, da - nachweislich - auch potenzielle Anwärter in der Anbahnungsphase die vorgeschriebenen Informationen künftig erhalten müssen. Dies wird die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bei den Versorgungsträger überprüfen.

Die Verbände, wie GDV und aba, haben mehrfach Übergangsfristen angemahnt. Dem ist der Gesetzgeber nicht gefolgt. Allerdings steht in der Gesetzesbegründung:

"Die Angaben sind erstmals für das Versicherungs- oder Berichtsjahr zusammenzustellen, das nach Inkrafttreten der Richtlinie beginnt; die Renteninformation nach den neuen Vorschriften wird den Versorgungsanwärtern erstmals im Laufe des Jahre 2020 zur Verfügung gestellt."

Dem Vernehmen nach plant das Bundesfinanzministerium, diese Verordnung im 1. Quartal 2019 zu verkünden. Vorher soll es - sinnvollerweise - eine Verbandsanhörung geben.

Fazit

Gerade die Informationspflichten werden erhöhten Aufwand im Betrieb und Vertrieb mit sich bringen. Man darf gespannt sein auf die Vorgaben des Bundesfinanzministeriums.

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