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Recht 
Mittwoch, 15.05.2019

Überwachungskamera am Gebäude - Nachbar in Beweisnot

Der Fall:

Die Kläger und der Beklagte waren Nachbarn und jeweils Eigentümer des von ihnen bewohnten Grundstücks. Seit mehreren Jahren waren sie zerstritten.

Unmittelbar am Haus der Kläger befand sich ein Wintergarten. Die Beklagten bewohnten das Nachbargrundstück. In der Vergangenheit war es wiederholt zu Beschädigungen am Haus der Beklagten gekommen, die sich im Grenzbereich zum Wintergarten der Kläger ereigneten. Aus diesem Grund hatten die Beklagten zwei Überwachungskameras angebracht. Eine Kamera filmte den Grenzbereich zum benachbarten Wintergarten, die andere den Eingangsbereich.

Die Kläger fühlten sich dadurch erheblich beeinträchtigt. Sie trugen vor, die Videoaufzeichnungen würden den Wintergarten und ihren Gartenbereich erfassen. Insbesondere ihre im Wintergarten spielenden Kinder würden von den Beklagten praktisch ununterbrochen gefilmt.

Die Kläger forderten die Beklagten zur Entfernung der im Grenzbereich zu ihrem Grundstück angebrachten Kamera auf. Die Beklagten wehrten sich mit dem Hinweis, dass sich das Filmen nur auf das eigene Grundstück beziehe.

Die Kläger erwirkten den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses. Die Ermittlungsbehörden begutachteten die fragliche Videokamera vor Ort und ließen sich Live-Aufnahmen der Videokamera zeigen. Ein Filmen des Grundstücks bzw. Wintergartens der Kläger konnte letztlich nicht festgestellt werden.

Unabhängig davon meinten die Kläger, dass die Möglichkeit des Filmens aufgrund des unkomplizierten Neuausrichtens der Kamera ("Überwachungsdruck") bereits für eine Rechtsverletzung ausreiche. Mit ihrer Klage zielten sie auf die Demontage der auf ihr Grundstück ausgerichteten Kamera ab.

Die Entscheidung:

Das AG München wies die Klage ab, da die Kläger nicht nachweisen konnten, dass die Videoaufnahmen tatsächlich ihr Grundstück erfassten.

Auch von einem sogenannten "Überwachungsdruck" war nach Auffassung des Gerichts nicht auszugehen. Auch wenn eine Kamera auf das Nachbargrundstück potenziell ausrichtbar ist, reicht dies nach Meinung des Gerichts nicht für eine Persönlichkeitsverletzung. Dies gilt, "wenn der Nachbar die Anfertigung von Aufnahmen lediglich befürchtet und die Kameras nur mit erheblichem und äußerlich wahrnehmbarem Aufwand" auf sein Grundstück gerichtet werden können, wobei es auf die Umstände des Einzelfalles ankommt.

Ausnahmsweise kann allein der Verdacht einer Überwachung zur Verletzung des Persönlichkeitsrechts führen, wenn konkrete Umstände dafürsprechen, dass die Überwachung nachvollziehbar und verständlich erscheint. Hierfür genügt unter Umständen ein eskalierender Nachbarstreit.

Solche Umstände lagen in diesem Fall nicht vor. Die Streitigkeiten der Parteien genügten nicht per se. Von einem eskalierenden Nachbarstreit war nach Meinung des Gerichts nicht auszugehen.

Aus der Sicht des Gerichts befürchteten die Kläger lediglich eine Überwachung. Zudem sei zu bedenken, dass das Ausrichten der Kamera auf das Grundstück der Kläger mit erheblichem und äußerlich wahrnehmbarem Aufwand verbunden wäre.

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