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Donnerstag, 28.05.2020

BGH: Keine Verpflichtung des Lebensversicherers zu Hinweis auf fehlende Garantie von Rückkaufswerten

Der Fall:

Die Klägerin verlangte von der Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung die Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge und die Herausgabe von Nutzungen aus einer im Jahr 2000 nach dem sogenannten Policen-Modell des § 5a VVG a.F. abgeschlossenen Rentenversicherung mit Todesfallleistung.

Die Klägerin hatte den Vertrag 2008 gekündigt und den Rückkaufswert ausgezahlt bekommen. 2015 erklärte die Klägerin den Widerspruch gegen den Vertragsschluss. Sie trug vor, die Widerspruchsfrist nach § 5a VVG a.F. sei wegen formaler und inhaltlicher Mängel der Widerspruchsbelehrung sowie wegen Unvollständigkeit der Verbraucherinformation nicht in Gang gesetzt worden.

Die Entscheidung:

Vor dem BGH hatte die Klägerin keinen Erfolg. Die Klägerin war bei Vertragsschluss nach den Feststellungen der Vorinstanz ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht belehrt worden. Sie habe den Widerspruch auch nicht wegen Unvollständigkeit der ihr erteilten Verbraucherinformation hinsichtlich des Rückkaufswertes wirksam erklären können.

Die Verbraucherinformation sei nicht deshalb unvollständig, weil eine Angabe dazu fehlte, ob und in welchem Umfang Rückkaufswerte überhaupt garantiert wurden. Zu der notwendigen Verbraucherinformation nach § 10a Abs. 1 VAG a.F. gehörten bei Lebensversicherungen und Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr die Angabe der Rückkaufswerte sowie Angaben über das Ausmaß, in dem Rückkaufswerte garantiert sind. Garantiert in diesem Sinne seien Rückkaufswerte dann, wenn der Versicherer sie in einer bestimmten Höhe vertraglich zugesagt habe.

Hier fehlte es an solchen garantierten Rückkaufswerten. Die Beklagte habe keine Rückkaufswerte in bestimmter Höhe vertraglich zugesagt. Darauf habe die Beklagte in der Verbraucherinformation ausreichend hingewiesen ("... kann nicht garantiert werden").

Eine gesetzliche Verpflichtung zu einem ausdrücklichen Hinweis, dass eine Garantie nicht gegeben werde, bestehe im Übrigen nicht. Nur bei Vorliegen einer Garantie müsse deren Ausmaß angegeben werden. Dies stehe auch im Einklang mit den europäischen Richtlinien zur Lebensversicherung.

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