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Schadenversicherung 
Montag, 23.03.2020

Haftung für Folgen eines Brandes in bauordnungswidrig errichtetem Holzunterstand

Der Fall:

Die Beklagte hatte am Rande ihres Grundstücks direkt neben einer auf dem Nachbargrundstück stehenden Doppelgarage einen überdachten Holzunterstand errichtet, in dem sie Brennholz lagerte. Der Sohn der Beklagten führte auf deren Grundstück Holzarbeiten mit einer Kreissäge in unmittelbarer Nähe zum Holzunterstand aus. Nach Abschluss dieser Arbeiten zog er das Stromkabel an der Außensteckdose des Hauses heraus.

Am Folgetag kam es zu einem Brand an dem auf der Grundstücksgrenze liegenden Holzunterstand. Der Brand erfasste auch die benachbarte Doppelgarage des Klägers, in der dieser zwei Pkw untergestellt hatte. Ein Pkw wurde durch Rauchgase verunreinigt. Auf das andere Fahrzeug tropften die geschmolzenen Kunststoffabdeckungen der Beleuchtungskörper herab, wodurch Einbrennungen im Lack entstanden.

Der Kläger verlangte Schadenersatz. Er war der Auffassung, dass der Brand dann nicht hätte übergreifen können, wenn die Beklagte bei der Errichtung des Holzunterstandes einen -bauordnungsrechtlich gebotenen - Mindestabstand von 3 Meter eingehalten hätte.

Die Entscheidung:

Das OLG hielt den Schadenersatzanspruch für gerechtfertigt. Zwar sei nicht feststellbar, dass die Beklagte für die Brandentstehung als solche verantwortlich gewesen sei. Allerdings habe sie die Übertragung der Brandfolgen durch Lagerung des brennbaren Holzes in dem bauordnungswidrig an der Grundstücksgrenze errichteten Holzunterstand erst ermöglicht. Nur deshalb habe sich der Brand auf die Doppelgarage des Klägers ausweiten können und sei es zu Schäden an den im Eigentum des Klägers stehenden Sachen gekommen.

Wäre der Holzunterstand 3 Meter von der Garage errichtet worden, wäre zwar auch wegen des Daches ein Hitze- und Rauchgasstau hervorgerufen worden. Allerdings hätte dann die Hitze nicht auf die Garage übergreifen können

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