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Schadenversicherung 
Mittwoch, 27.11.2019

Betriebshaftpflichtversicherung: Erfüllungsausschluss versus Tätigkeitsschaden

Der Fall:

Die Klägerin machte als Gläubigerin der zwischenzeitlich insolventen Versicherungsnehmerin (VN) Ansprüche gegen die Beklagte als deren Haftpflichtversicherer geltend. Sie hatte die VN beauftragt, von ihr bereit gestellte Fassadenplatten zu lackieren. Die VN nahm diese Lackierung vor und stellte die Fassadenplatten zur Abholung bereit.

Als die Klägerin die Fassadenplatten abholte, musste sie feststellen, dass die Platten zusammenklebten. Beim Trennen der Platten lösten sich die Farboberflächen. Die Klägerin machte daraufhin Ansprüche aufgrund der irreparabel beschädigten Platten geltend. Bezüglich dieser Ansprüche erwirkte die Klägerin vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Vollstreckungsbescheid gegen die VN. Die in dem Vollstreckungsbescheid titulierte Forderung machte sie nunmehr gegen den Beklagten geltend.

Im Haftpflichtversicherungsvertrag war u.a. folgende Regelung vereinbart:

"Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit an oder mit diesen Sachen entstanden sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind .... Die Regelungen von Nr. 7 a (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) und § 39 Nr. 1 (Erfüllungsansprüche) bleiben bestehen

Ausgeschlossen bleiben ... Haftpflichtansprüche wegen Tätigkeitsschäden an Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- und/oder -verarbeitung oder zu sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die vom Versicherungsnehmer übernommen wurden. Dieser Ausschluss gilt jedoch nur für solche Schäden, die bei dem unmittelbaren Bearbeitungsvorgang entstanden sind. Zu unmittelbaren Bearbeitungsvorgängen zählen nicht z.B. vor- oder nachgelagerte Verpackungstätigkeiten, Transporttätigkeiten oder Lagerung der Sachen. In teilweiser Abänderung besteht jedoch auch für Schäden, die beim unmittelbaren Bearbeitungsvorgang entstanden sind, Versicherungsschutz."

Die Entscheidung:

Das OLG hielt die Klage für unbegründet. Bei der Neuanschaffung und Neulackierung der Fassadenplatten handele es sich um ein sogenanntes Erfüllungssurrogat, das dem Haftpflichtversicherungsschutz entgegenstehe. Die Nacherfüllungsverpflichtung (Erfüllungssurrogat) umfasse alle Leistungen, die vorbereitend erforderlich seien, um die Mangelbehebung erst zu ermöglichen sowie alle Leistungen, die notwendig würden, um nach durchgeführter Mangelbehebung den zuvor bestehenden Zustand wiederherzustellen.

Das OLG Köln trat der Auffassung entgegen, dass durch die Tätigkeitsschadenklausel teilweise auch Erfüllungsansprüche gedeckt würden. Zumindest bei den hier einschlägigen Bedingungen, die in einem gesonderten Absatz auf die Geltung der Erfüllungsklausel hinwiesen, bewirke die Tätigkeitsschadenklausel nicht, dass vom Grundsatz des unversicherten Unternehmer- und Erfüllungsrisiko abzuweichen sei.

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