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Schadenversicherung 
Montag, 25.03.2019

Auto kollidiert mit Betonpoller - Kommune kann haften

Der Fall:

Der Kläger war mit seinem Kfz in den mittleren von drei etwa 40 cm hohen Betonpollern hineingefahren. Die Poller hatte die Gemeinde hinter dem Einmündungsbereich einer mit einem Sackgassenschild ausgewiesenen Straße als Durchfahrtssperre aufgestellt. Nur die äußeren beiden Poller waren mit jeweils drei Reflektoren versehen.

Nach Meinung des Klägers hatte die Gemeinde gegen ihre Straßenverkehrssicherungspflicht verstoßen.

Die Entscheidung:

Auch das OLG ging von einer Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht aus. Die Gemeinde hätte die der Verkehrsberuhigung dienenden Poller so aufstellen müssen, dass die Benutzer der Straße diese gut sehen konnten, wenn sie entsprechend sorgfältig fuhren. Dies hätte durch gut sichtbare Markierungen und ausreichende Beleuchtung erfolgen müssen. Das galt vor allem, weil es sich hier um Poller von einer geringen Höhe (ca. 40 cm) handelte. Solche Poller seien aus dem Sichtwinkel des Fahrers eines Kfz nur schwer zu erkennen.

Für das Gericht stand fest, dass jedenfalls der mittlere und der rechte Poller unabhängig von der Geschwindigkeit und selbst bei Tageslicht für einen von rechts in die Straße einbiegenden Kfz-Fahrer nicht erkennbar waren. Dies hatte ein Sachverständiger anhand von Videosequenzen für das Gericht dargelegt. Auch dem Sackgassenschild habe ein Autofahrer nicht entnehmen können, dass die Straße durch Poller versperrt sein würde. Die Gemeinde habe damit in eklatanter Weise gegen ihre Verkehrssicherungspflichten verstoßen.

Der Schadenersatzanspruch war allerdings zu 25% wegen eines Mitverschuldens des Klägers zu mindern.

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