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Recht 
Freitag, 22.03.2019

Streit über "Grundstückseinfriedung" in der Wohngebäudeversicherung

Der Fall:

Die Klägerin machte Ansprüche aus einer bei der Beklagten abgeschlossenen Wohngebäudeversicherung geltend. Versichert waren u.a. "Einfriedungen (und zwar ausschließlich Zäune, Mauern, Hecken)". Vom Versicherungsumfang umfasst war der Erdfall und der Erdrutsch.

Die Ortsgrenze des versicherten Grundstücks lag auf einer Felskante hoch über einem Wanderweg. Dort befand sich bis zur Höhe des Grundstücksniveaus eine Trockenmauer, auf welcher ein Holzzaun stand. Die Trockenmauer senkte sich an einigen Stellen ab. Dabei stürzten einzelne Steine und Felsbrocken auf den Wanderweg.

Die Klägerin hatte Aufwendungen für Hangsicherungsmaßnahmen getätigt, die sie von der Beklagten ersetzt verlangte. Sie meinte, die Trockenmauer sei als Einfriedung vom Versicherungsschutz umfasst. Es handele sich auch um ein versichertes Ereignis, da der Einsturz des Erdbodens und das von Gesteins- oder Erdmassen naturbedingt gewesen sei.

Nach Auffassung der Beklagten erfüllte die Trockenmauer ausschließlich eine Stützfunktion. Sie habe keine versicherte Einfriedung dargestellt, weil sie nicht vor unbefugtem Betreten und unerwünschter Einsicht geschützt habe.

Die Entscheidung:

Die Trockenmauer, auf der der Zaun stand, habe von einem verständigen Versicherungsnehmer hier nicht als Einfriedung angesehen werden können. Der verständige Versicherungsnehmer werde annehmen, dass die Versicherungsbedingungen insofern mit den allgemeinen nachbarrechtlichen Regelungen in den §§ 921 ff. BGB sowie §§ 4 ff. Sächsisches Nachbarrechtsgesetz identisch seien, und er werde sich ggfs. an dem Verständnis dieses Begriffes orientieren.

Während die §§ 921, 922 BGB lediglich Regelungen über sogenannte Grenzanlagen enthielten, also über Einrichtungen, deren Zweck es sei, die Grundstücke voneinander zu trennen, regelten die §§ 4 ff. SächsNRG ausdrücklich die Errichtung und Unterhaltung von Einfriedungen. Hierunter verstehe das Gesetz eine Einrichtung, die an oder auf einer Grundstücksgrenze stehe und dazu bestimmt sei, das Grundstück ganz oder teilweise zu umschließen und nach außen gegen störende Einwirkungen abzuschirmen.

Mit diesem Verständnis sei es nicht vereinbar, jedwede Einrichtung als Einfriedung im Sinne der Versicherungsbedingungen anzusehen, die ohne eine solche Abschirmungsfunktion lediglich zur Grenzscheidung diene. Die Trockenmauer stellte laut OLG auch keine Hofbefestigung i.S.d. Versicherungsbedingungen dar. Eine Hofbefestigung sei nämlich mit dem Grund und Boden als solchem verbunden und diene dem Zweck, das Grundstück zu erschließen und zugänglich zu machen.

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